Der aufgegebene Bekanntgabewille beim Steuerbescheid

Ein Verwaltungsakt wird nach § 124 Abs. 1 AO wirksam, wenn er dem Adressaten mit Bekanntgabewillen der Behörde zur Kenntnis gebracht wird.

Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass ein Steuerbescheid trotz eines formellen Bekanntgabeakts im Sinne von § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1 AO nicht wirksam wird, wenn der Wille zur Bekanntgabe aufgegeben wird, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Behörde verlassen hat und dies in den Akten eindeutig dokumentiert wird. Unabhängig hiervon gilt Gleiches, wenn die Behörde dem Empfänger vor oder mit dem Zugang des Bescheids mitteilt, der Bescheid solle nicht gelten und ein neuer Bescheid werde erlassen[1].

Ein für die Steuerfestsetzung zuständiger Sachgebietsleiter ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[2] zur Aufgabe des Bekanntgabewillens für einen Steuerverwaltungsakt berechtigt.

Der Bundesfinanzhof musste dabei im vorliegenden Fall nicht entscheiden, ob er der von Rechtswegen erhobenen Forderung des Finanzgerichts Köln[3], diese höchstrichterliche Rechtsprechung sei nur anzuwenden, wenn dem Steuerpflichtigen „zeitnah und eindeutig“ die Aufgabe des Bekanntgabewillens mitgeteilt werde, folgt. Selbst wenn dies aus Transparenzerwägungen geboten erschiene, könnte eine Mitteilung, die den Steuerpflichtigen -wie im Streitfall- noch vor Erlass eines „neuen“ Bescheids erreicht, nicht als verspätet angesehen werden.

Einen Anspruch auf Begründung, weshalb der Bekanntgabewille aufgegeben worden ist, hat der Steuerpflichtige nicht. Trotz Bekanntgabeakts bleibt ein nicht von einem durchgängigen Bekanntgabewillen getragener „Bescheid“ ein Verwaltungsinternum. Zudem ist unerheblich, aus welchem Grund die Finanzbehörde ihren Willen, einen bereits verfügten Steuerbescheid bekanntzugeben, aufgegeben hat.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. April 2024 – IX R 38/21

  1. zuletzt BFH, Urteil vom 28.05.2009 – III R 84/06, BFHE 225, 11, BStBl II 2009, 949, unter II. 1.c und d, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteile vom 27.06.1986 – VI R 23/83, BFHE 147, 205, BStBl II 1986, 832, unter 2.a; vom 24.11.1988 – V R 123/83, BFHE 155, 466, BStBl II 1989, 344, unter 1. und 2.; vom 23.08.2000 – X R 27/98, BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662, unter II. 1.b[]
  3. FG Köln, Urteil vom 17.06.2021 – 15 K 888/18, EFG 2021, 1876[]