Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Satz 1 FGO).
Die Vorschrift gilt nach § 121 Satz 1 FGO auch im Revisionsverfahren.
Die Begriffe „ändern“ und „ersetzen“ sind weit auszulegen. Eine Änderung oder Ersetzung setzt voraus, dass der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt partiell oder seinem ganzen Inhalt nach durch Erlass eines anderen Verwaltungsakts geändert oder aus formellen Gründen aufgehoben und durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird.
Ausreichend für die Anwendung des § 68 FGO ist es, wenn beide Bescheide „dieselbe Steuersache“, das heißt dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen[1].
Ist das finanzgerichtliche Urteil zu den zwischenzeitlich aufgehobenen Bescheiden ergangen, ist es daher gegenstandslos und auf die Revision aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht nach § 127 FGO bedarf es nicht, wenn sich aufgrund des neuen Feststellungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten im Übrigen nichts geändert hat und die vom Finanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bilden, sodass der Bundesfinanzhof in der Sache selbst entscheiden kann[1].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. April 2024 – II R 34/21







