Das trotz geändertem Steuerbescheid ergangene finanzgerichtliche Urteil

Urteile des Finanzgerichts sind bereits aus formellen Gründen aufzuheben, wenn sie  zu Steuerbescheiden ergangen sind, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidungen materiell nicht mehr wirksam waren.

Das trotz geändertem Steuerbescheid ergangene finanzgerichtliche Urteil

So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Gegenstand der Klageverfahren waren zunächst die nach den Außenprüfungen geänderten Einkommensteuerbescheide vom 13.09.2007 (Streitjahre 2002 bis 2004) bzw. 30.04.2010 (Streitjahre 2005 bis 2007), jeweils i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2016. Tatsächlich waren jene Bescheide -wie dem Finanzgericht gemäß § 68 Satz 3 FGO auch mitgeteilt- nach einer Steuerfahndungsprüfung mit weiteren Bescheiden jeweils vom 29.11.2016 geändert worden. Dementsprechend sind die Urteile der Vorinstanz, die ausweislich der Klageanträge ausschließlich über die Bescheide vom 13.09.2007 bzw. 30.04.2010 und die hierauf ergangenen Einspruchsentscheidungen befunden hat, zu nicht mehr existenten Bescheiden ergangen. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens[1], so dass die Urteile keinen Bestand haben können und aufgehoben werden müssen[2].

Trotz dessen ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass es jedenfalls dann keiner Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz bedarf, wenn der nicht beachtete Verwaltungsakt den bisherigen Streitstand nicht berührt, hierdurch kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt wurde[3] und die Sache spruchreif ist[4]. In diesem Fall widerspräche es Sinn und Zweck des § 68 Satz 1 FGO, der darin besteht, das Verfahren fortsetzen zu können, die Sache zurückzuverweisen, nur um der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, die abermalig geänderten Bescheide datumsmäßig zu erfassen; vielmehr reicht aus prozessökonomischen Gründen eine Richtigstellung durch das Revisionsgericht aus. Dies gilt selbst dann, wenn das Finanzgericht über den Erlass geänderter Bescheide gemäß § 68 Satz 3 FGO in Kenntnis gesetzt wurde, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es jene Bescheide bewusst nicht in seine Entscheidung einbezogen hat[5].

Demzufolge zwingt allein der Umstand, dass das Finanzgericht die Änderungsbescheide übersehen hat, noch nicht zu einer Zurückverweisung. Die erneut geänderten Einkommensteuerbescheide berühren nicht die vorliegende Streitfrage, da hierdurch nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen des Klägers erhöht wurden. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass mit den Änderungsbescheiden zusätzliche Streitpunkte in die Verfahren eingeführt wurden. Denn der -nach § 68 Satz 2 FGO unzulässige- Einspruch der Kläger vom 05.12.2016 erstreckt sich nach Maßgabe seiner Begründung nur auf die vorliegend relevante Streitfrage der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Klägerin, nicht aber auf die im Wege einer Selbstanzeige veranlasste Erhöhung der Einkünfte des Klägers.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. November 2019 – X R 40 -41/18

  1. BFH, Urteil vom 23.10.2013 – I R 21/11 Rz 11, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil vom 16.05.2013 – IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, Rz 21[]
  3. u.a. BFH, Entscheidungen vom 19.07.2011 – XI R 21/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, Rz 22, sowie vom 02.12.2013 – III B 157/12, BFH/NV 2014, 545, Rz 7, jeweils m.w.N.[]
  4. BFH, Urteile vom 13.12.2006 – VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393, unter II. 1., sowie in BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, Rz 22; vgl. zudem Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 68 Rz 94[]
  5. BFH, Urteil vom 19.05.2010 – I R 62/09, BFHE 230, 18, Rz 16 f.[]