Das Bundesverfassungsgericht leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als „allgemeines Prozessgrundrecht“ ab.

Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Parteien bzw. Beteiligten es von ihm erwarten dürfen.
Danach ist er allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet[1].
Im vorliegenden Fall sehen die Rügeführer einen Verstoß des Bundesfinanzhofs gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung darin, dass der Bundesfinanzhof ihrem rechtlichen Vorbringen in willkürlicher Weise nicht gefolgt und die Revision weder wegen einer Divergenz noch wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen hat. Sie wiederholen damit im Kern ihre Kritik an der materiellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, legen aber nicht dar, in welcher Hinsicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine unfaire Verfahrensführung vorgelegen haben soll. Dies begründet keine Verletzung des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. März 2022 – VIII S 10/21
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.1998 – 1 BvR 2194/97, NJW 1998, 2044, unter III. 2.; und vom 18.07.2013 – 1 BvR 1623/11, NJW 2014, 205, Rz 20, jeweils m.w.N.; BFH, Beschlüsse vom 05.02.2014 – X B 138/13, BFH/NV 2014, 720, Rz 25; und vom 16.06.2020 – VIII B 151/19, BFHE 268, 534, BStBl II 2020, 715, Rz 15[↩]








