Eine Zahlung, welche von einem Bergbauunternehmen als Ersatz für an einer zum Privatvermögen gehörenden, vermieteten Immobilie festgestellte bergbaubedingte reparable Schäden geleistet wird, zählt -ebenso wie die Immobilie selbst- zur Vermögenssphäre.

Die Ersatzleistung führt nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht nachweislich dazu dient, bei diesen Einkünften geltend gemachte Werbungskosten zu ersetzen. Lässt sich nicht aufklären, für welchen Aufwand das Bergbauunternehmen Ersatz geleistet hat, geht dies zu Lasten des Finanzamts.
Mit dieser Begründung hob jetzt der Bundesfinanzhof ein anderslautendes Urteil des Finanzgerichts Münster auf, in dem das Finanzgericht -nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu Unrecht- davon ausgegangen ist, dass die Eigentümer insoweit den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht haben.
Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt u.a., wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt. Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Einkünften i.S. von § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Auch Schadenersatzleistungen, die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachte Werbungskosten ersetzen, sind im Jahr des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen bei dieser Einkunftsart[1].
Im hier entschiedenen Fall wurden die Zahlungen des Bergbauunternehmens nicht für die zeitlich begrenzte Überlassung zur Nutzung oder für entgangene oder entgehende Einnahmen, sondern als Ersatz für bergbaubedingte reparable Schäden an Immobilienobjekten der Eigentümer geleistet.
In diesem Zusammenhang haben die Eigentümer für die von ihnen durchgeführten -und als Werbungskosten anerkannten- Reparaturmaßnahmen (Fassadendämmung, Malerarbeiten, Dach- und Leitungsarbeiten) Bescheinigungen der die maßgeblichen Reparaturarbeiten ausführenden Firmen sowie ein Sachverständigengutachten beigebracht, wonach die Reparaturarbeiten keinen Bezug zu den an den Immobilien festgestellten Bergbauschäden hatten.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Finanzgericht Münster[2] erstinstanzlich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich weder den (Schlichtungs-)Vereinbarungen der Eigentümer mit der A AG noch den weiteren, im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen entnehmen ließe, dass die genannten Aufwendungen tatsächlich durch die Schadenersatzzahlung der A AG ersetzt worden sind; vielmehr lasse sich „nicht weiter aufklären“, welche Aufwendungen genau von der A AG ersetzt werden sollten, da die genaue Zusammensetzung des Erstattungsbetrages nach Ausschöpfung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten „unklar“ bleibe.
Diese Unklarheiten gehen indes zu Lasten des Finanzamtes, das die Feststellungslast für steuererhöhende Tatsachen -hier für das Vorliegen von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung- trägt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Juli 2021 – IX R 11/20







