Die Anschlussrevision setzt eine Beschwer voraus[1].

Auf Seiten des Beklagten (hier: des BZSt) kommt es auf die sog. materielle Beschwer an, die z.B. dann gegeben ist, wenn das Finanzgericht einer Leistungsklage gegen die Finanzbehörde ganz oder teilweise stattgegeben hat.
Hat das Finanzgericht dagegen die Klage durch Sachurteil anstatt durch Prozessurteil abgewiesen, ist die Behörde wegen der weiter gehenden Rechtskraft des Sachurteils nicht materiell beschwert[2].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2019 – I R 82/17







