Das Ausscheiden eines Gesellschafters – und die Fortgeltung der Empfangsvollmacht

Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 183 Abs. 3 AO, dass im Fall einer nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilten Empfangsvollmacht die Bekanntgabe von (geänderten) Gewinnfeststellungsbescheiden an den bestellten Bevollmächtigten nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters solange auch diesem gegenüber wirksam ist, bis der ausgeschiedene Gesellschafter oder der Empfangsbevollmächtigte die Empfangsvollmacht gegenüber dem Finanzamt widerruft.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters – und die Fortgeltung der Empfangsvollmacht

n der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht in seiner Entscheidung getan hat[1].

Dies ist hier der Fall. Es ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 183 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) -und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs-, dass im Falle einer nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilten Empfangsvollmacht -wie im Streitfall- die Bekanntgabe (geänderter) Gewinnfeststellungsbescheide an den bestellten Bevollmächtigten auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters[2] wirksam ist, solange der Feststellungsbeteiligte die Empfangsvollmacht -wie im Streitfall- gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht widerruft[3].

Ferner wirft der Kläger als weitere Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsfrage auf, ob in der Mitteilung des Ausscheidens aus einer Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt ein konkludenter Widerruf einer etwaigen Duldungsvollmacht zu sehen ist. Diese Frage ist -bei Zweifeln, ob es sich überhaupt um eine abstrakte und keine einzelfallbezogene Rechtsfrage handelt-, im Streitfall nicht entscheidungserheblich und danach in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie hat deshalb ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.

Das Finanzgericht München hat in der Vorentscheidung[4] die nicht mit Verfahrensrügen angegriffene und den Bundesfinanzhof daher bindende Feststellung (§ 118 Abs. 2 FGO) getroffen, dass in der Feststellungserklärung für das Streitjahr 2008 die früheren Mitgesellschafter des Klägers Z und H gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO zu Empfangsbevollmächtigten bestellt worden seien. Z und H hätten mit Billigung des Klägers in einem Schreiben vom 24.06.2010 an das Feststellungsfinanzamt auch eine Änderung des Feststellungsbescheids zugunsten des Klägers beantragt. Nur ergänzend und mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass es selbst nicht von Zweifeln an der Erteilung der Empfangsvollmacht gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO ausgehe, hat das Finanzgericht angeführt, eine Empfangsvollmacht von Z und H lasse sich nach den Umständen des Streitfalls „jedenfalls“ auch auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht stützen.

Das Finanzgericht hat den Streitfall ferner dahin gewürdigt, dass der Kläger die erteilte Empfangsvollmacht nach seinem Ausscheiden bis zum Ergehen des Feststellungsbescheids für das Streitjahr vom 18.11.2014 nicht widerrufen habe. Hierzu hat das Finanzgericht im Tatbestand der Vorentscheidung den Vortrag des Klägers wiedergegeben, er habe dem zuständigen Betriebsprüfer für die Sozietät im Rahmen einer Außenprüfung die Beendigung seiner Gesellschafterstellung mitgeteilt und dies durch Verwendung seiner privaten E-Mail-Adresse bei Korrespondenz mit dem Betriebsprüfer und Mitteilung einer Anschrift in Bayern kenntlich gemacht. Das Finanzgericht ist jedoch in den Gründen der Vorentscheidung zu dem Ergebnis gekommen, diese Umstände hätten im Außenverhältnis nicht so verstanden werden müssen, dass der Kläger an der seit mehreren Jahren bestehenden und praktizierten Empfangsvollmacht für Z und H nicht mehr habe festhalten und diese widerrufen wollen.

Die Würdigung des Finanzgericht, dass die Mitteilung des Ausscheidens des Klägers nicht als Widerruf der Empfangsvollmacht verstanden werden musste, ist möglich, nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und für den Bundesfinanzhof bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Die vom Kläger aufgeworfene zweite Rechtsfrage ist auf der Grundlage des vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalts in einem Revisionsverfahren danach nicht zu beantworten. Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig[5].

BFh, Beschluss vom 20. September 2022 – VIII B 65/21

  1. ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 05.12.2016 – X B 91/16, BFH/NV 2017, 287, Rz 11; vom 25.08.2020 – VI B 1/20, BFH/NV 2021, 13, Rz 4; vom 07.12.2021 – XI B 11/21, BFH/NV 2022, 355, Rz 9[]
  2. ungeachtet der Regelung in § 183 Abs. 2 AO[]
  3. vgl. z.B. BFH, Urteile vom 28.03.2000 – VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074, unter II. 2.c; vom 07.02.1995 – IX R 3/93, BFHE 177, 22, BStBl II 1995, 357, unter 2.[]
  4. FG München, Urteil vom 19.04.2021 – 8 K 386/20[]
  5. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 09.03.2016 – X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, Rz 9; vom 09.10.2020 – VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289, Rz 16, m.w.N.[]