Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten

Eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente unterliegt bei einem Rentenbeginn in 2005 oder früher der Besteuerung mit 50% (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG), entschied jetzt das Finanzgericht Düsseldorf.

Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten

Zu den in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Einkünften gehören nach Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. Der Besteuerungsanteil beträgt nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG bei einem Rentenbeginn bis 2005 50 %.

Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG erfasst alle Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unabhängig davon, ob sie als Rente oder Teilrente (z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente) oder als einmalige Leistung ausgezahlt werden[1]. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, nach der der Regelungsgehalt des § 22 Satz 1 Nr. 3 a) aa) sämtliche Rentenarten, auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten umfasst, die bisher als abgekürzte Leibrenten nach der Ertragsanteilstabelle in § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wurden[2]. Zudem enthält die Neuregelung auch keinen Verweis auf § 55 Abs. 2 EStDV[3]. Die vorliegende Rente wegen Erwerbsminderung, die von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, unterliegt damit der Besteuerung mit einem Anteil von 50 %, und zwar auch soweit sie auf Zeiträume vor 2005 entfällt[4].

Ein Anwendungsfall des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG liegt nicht vor. Darunter fallen nur diejenigen Leibrenten und anderen Leistungen, die nicht bereits unter Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG einzuordnen sind.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2009 – 7 K 3215/08 E

  1. BMF vom 30. Januar 2008 BStBl I S. 390 Tz. 90[]
  2. BT-Drucks. 15/2150 S. 40[]
  3. vgl. Risthaus in H/H/R § 22 EStG Tz. 280; Risthaus DB 2004,1329 ff.,1336; Korn/Strahl KÖSDI 2004,14360 ff.,14365[]
  4. vgl. auch Schmidt/Weber-Grellet § 22 EStG Tz. 101[]