Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO ist statthaft, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie nicht innerhalb der Frist des § 129 Abs. 1 FGO begründet worden ist.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde die Beschwerdeschrift innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 129 Abs. 1 FGO eingelegt. Sie enthält einen bestimmten Antrag und bezeichnet auch die angefochtene Entscheidung. Dass die Beschwerdebegründungsschrift erst sechs Wochen später beim Finanzgericht einging, berührt das Verfahren nicht.
Denn aus § 129 FGO ergibt sich nicht die Verpflichtung, die Beschwerde zu begründen und die Begründungsschrift innerhalb einer bestimmten Frist dem Gericht einzureichen[1].
Es reicht aus, dass das Begehren des Beschwerdeführers aufgrund der Antragstellung und der Begründung des Antrags auf AdV im finanzgerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich erkennbar ist[2]. Entsprechendes gilt, wenn -wie im Streitfall- das Begehren des beschwerdeführenden Finazamtes als Beschwerdeführer aus der Antragstellung im Beschwerdeverfahren sowie aus dem Vorbringen in der Vorinstanz hervorgeht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. November 2021 – I B 44/21