Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist. Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 setzt nicht voraus, dass in den vorangegangenen Jahren tatsächlich eine außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe stattgefunden hat.
Eine außerbilanzielle Kürzung infolge einer Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG scheidet aus, wenn in früheren Jahren eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat und diese bisher nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2004 sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, zu denen die Anteile an den beiden Spezial-Sondervermögen zählen, grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG in den folgenden Wirtschaftsjahren mit dem Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Deshalb ist bei der Ermittlung des Teilwerts von Fondsanteilen grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungspreis abzustellen, zu dem die Anteilsscheine erworben werden können[1]. Dieser kann bei Fondsanteilen abhängig von den Umständen des Einzelfalls dem Ausgabepreis[2], dem Rücknahmepreis[3] oder dem Börsenkurs der Anteile am Zweitmarkt[4] entsprechen.
Bei der Ermittlung des Teilwerts als objektivem Wert handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung im Sinne von § 118 Abs. 2 FGO[5].
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 ist auf Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen (unter anderem) § 8b KStG anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (positiver Aktiengewinn). Entsprechendes gilt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 beim Ansatz eines Teilwerts. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG 2004 ist beim Anleger ferner auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens § 8b KStG anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (negativer Aktiengewinn).
Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 8 InvStG 2004 ist, dass die Investmentgesellschaft bewertungstäglich den positiven oder negativen Prozentsatz des Werts des Investmentanteils, getrennt für natürliche Personen und für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräußerung enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 InvStG 2004 entfällt (Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004).
Zeitlich ist § 8 InvStG 2004 bei Anteilen an einem inländischen Investmentvermögen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die nach dem 31.12.2003 entstehen.
Der beim Ansatz eines unter die Anschaffungskosten gefallenen Teilwerts nach § 8 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG zu berücksichtigende Teil der Einnahmen/der Vermögensminderungen ist wie folgt zu ermitteln:
In einem ersten Schritt ist der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag (hier: der 31.12.2004) zu ermitteln, soweit sich dieser auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004). Übersteigt der Betrag des negativen besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns die betragsmäßige Differenz aus historischen Anschaffungskosten und Teilwertansatz, ist die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 nur im Umfang dieser Differenz möglich; ein darüber hinausgehender negativer besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn bleibt unberücksichtigt. Im umgekehrten Fall, in dem die Differenz aus historischen Anschaffungskosten und Teilwertansatz den negativen besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn übersteigt, ist die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 auf den negativen besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn beschränkt[6]. § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 gilt entsprechend für den nach § 8b KStG zu berücksichtigenden Teil von Gewinnen aus einer Teilwertzuschreibung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG (§ 8 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004).
In einem zweiten Schritt ist der in Schritt 1 nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 InvStG 2004 ermittelte Wert um einen Korrekturbetrag zu kürzen (§ 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004). Dieser Korrekturbetrag ist der nach den Sätzen 2 beziehungsweise 3 ermittelte besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (hier: der 31.12.2003), soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. Diese Kürzung dient der Verhinderung einer Mehrfachberücksichtigung von Korrekturen nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG und damit der periodengerechten Gewinnermittlung[7]. Da in § 8 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 InvStG 2004 für die Ermittlung von Korrekturen nach § 8b KStG auf den gesamten Zeitraum ab der Anschaffung der Investmentanteile bis zum jeweiligen Bewertungsstichtag abgestellt wird, würden ansonsten in früheren Jahren bereits berücksichtigte Korrekturbeträge nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004 nochmals erfasst werden[8]. Die Beschränkung der Korrektur auf den besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn nur des Vorjahres, begrenzt auf die Höhe des Bilanzansatzes des Vorjahres, ist zur Erreichung dieses Ziels ausreichend, weil sowohl der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn als auch der Bilanzansatz des Investmentanteils Wertveränderungen seit dem Erwerb des Investmentanteils bis zum Wertermittlungsstichtag umfassen[9].
bweichend zur Rechtsmeinung des Bundesministeriums der Finanzen ist die Korrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 auch dann vorzunehmen, wenn § 8 InvStG 2004 im Vorjahr selbst noch nicht anwendbar gewesen ist. Denn § 8 InvStG 2004 ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen uneingeschränkt zeitlich anwendbar, wenn die dem § 8 Abs. 1 und 2 InvStG 2004 unterfallenden Einnahmen oder Vermögensminderungen nach dem 31.12.2003 zugeflossen oder entstanden sind. Ist dies der Fall, hat die Anwendung des § 8 InvStG 2004 vollständig -einschließlich des § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004- in der zum Bewertungsstichtag anwendbaren Gesetzesfassung zu erfolgen. Daher muss ein Korrekturbetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG in der zum Bewertungsstichtag einschlägigen Fassung des Gesetzes auch dann ermittelt werden, wenn dies eine Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns und des Bilanzansatzes für einen vor dem 31.12.2003 liegenden Zeitraum zur Folge hat[10].
twas anderes folgt nicht aus § 18 Abs. 1 Satz 4 InvStG 2004. Dieser Satz betrifft ausschließlich ausländische Fonds. Außerdem bezieht er sich lediglich auf die Verpflichtung der Investmentgesellschaft, nach § 5 Abs. 2 InvStG 2004 den Aktiengewinn in Prozent des Rücknahmepreises bewertungstäglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Nur für diese Ermittlungs- und Veröffentlichungspflicht wird ein Ansatz bei der erstmaligen Ermittlung in Höhe von null Prozent angeordnet. Der bewertungstäglich ermittelte und veröffentlichte Fondsaktiengewinn ist für die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns im Sinne des § 8 Abs. 3 InvStG 2004 jedoch nicht bindend[11].
Eine Korrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 setzt schließlich auch nicht voraus, dass eine auf einem negativen oder positiven Anleger-Aktiengewinn beruhende innerbilanzielle Gewinnauswirkung in den vorangegangenen Jahren tatsächlich außerbilanziell korrigiert wurde. Eine solche Voraussetzung lässt sich § 8 InvStG 2004 nicht entnehmen[12].
Da über § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 eine nochmalige Korrektur von in den Vorjahren realisierten Wertminderungen bereits verhindert wird, bedarf es -anders als es das Finanzgericht Nürnberg[13] meint- keines Ansatzes eines vom Gesetz nicht vorgesehenen Korrekturpostens zwecks Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung.
Ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 4 InvStG 2004 ermittelte Betrag negativ, ist in Höhe dieses Betrags eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vorzunehmen. Ist er hingegen positiv -was im Streitfall bei einer Berechnung unter Berücksichtigung der bisher vom Finanzgericht als Teilwerte angesetzten Rücknahmepreise der Fall wäre- ist der Gewinn insoweit grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG außerbilanziell zu kürzen[14]. Allerdings scheidet eine außerbilanzielle Kürzung nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG dann aus, wenn -wie im Streitfall- in früheren Jahren bereits eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat, soweit diese durch den Ansatz des höheren Teilwerts bisher nicht wieder ausgeglichen worden ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Mai 2024 – I R 6/20
- BFH, Urteil vom 21.09.2011 – I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616, Rz 14; BFH, Urteil vom 13.02.2019 – XI R 41/17, BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717, Rz 21[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 21.09.2011 – I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 22.03.1972 – I R 199/69, BFHE 105, 141, BStBl II 1972, 489[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 13.02.2019 – XI R 41/17, BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717, Rz 26[↩]
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 17.08.2017 – IV R 3/14, BFHE 259, 111, BStBl II 2023, 26, Rz 21; und vom 13.02.2019 – XI R 41/17, BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717, Rz 19[↩]
- s. Neumann in Moritz/Jesch, InvStG, 1. Aufl., § 8 Rz 134; BMF, Schreiben vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931, Rz 171[↩]
- Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.05.2023 – 6 K 75/21, EFG 2023, 1323, Rz 56; BeckOK InvStG 2004/Hartmann, 21. Ed., § 8 Rz 56[↩]
- s. Neumann in Moritz/Jesch, InvStG, 1. Aufl., § 8 Rz 146[↩]
- s. Neumann in Moritz/Jesch, InvStG, 1. Aufl., § 8 Rz 146; ebenso Jacob/Geese/Ebner, Handbuch für die Besteuerung von Fondsvermögen, 3. Aufl., S. 215[↩]
- ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.05.2023 – 6 K 75/21, EFG 2023, 1323, Rz 57 f.[↩]
- s. BFH, Urteile vom 21.09.2016 – I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357, Rz 26; und vom 29.09.2021 – I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127, Rz 73[↩]
- Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.05.2023 – 6 K 75/21, EFG 2023, 1323, Rz 59; Bacmeister/Reislhuber in Haase, InvStG, 1. Aufl., § 8 Rz 412[↩]
- FG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2019 – 1 K 1550/17, EFG 2020, 1530[↩]
- vgl. BMF, Schreiben vom 02.06.2005, BStBl I 2005, 728, Rz 179[↩]





