Beratungskosten bei der Steueramnestie

Steuerpflichtige, die seinerzeit von der Steueramnestie Gebrauch gemacht haben, können hierbei angefallene Beratungskosten nicht steuermindernd geltend machen. Dies entschied jetzt das Finanzgericht Köln im offenen Widerspruch zu einem gegenläufigen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf[1].

Beratungskosten bei der Steueramnestie

Durch das Steueramnestiegesetz wurde jedem, der steuerpflichtige Einkünfte nicht oder nicht vollständig deklariert hatte, zwischen dem 1.1.2004 und 31.3.2005 die Möglichkeit eingeräumt, durch Abgabe einer „strafbefreienden Erklärung“ sowohl eine Straf- und Bußgeldbefreiung als auch einen günstigeren Steuernachzahlungstarif zu erreichen. Betroffen waren Einnahmen, die in den Jahren 1993 bis 2002 vor dem Finanzamt verheimlicht wurden. Bundesweit wurden rund 56.000 strafbefreiende Erklärungen abgegeben.

Bei der Berechnung der Amnestiesteuer habe der Gesetzgeber, so das Finanzgericht Köln nun zur Begründung seines Urteils, einen großzügigen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen gewährt. Mit diesem Abschlag sind nach Auffassung des Finanzgerichts Köln aber alle Aufwendungen, die mit den nacherklärten Einnahmen im Zusammenhang stehen, pauschal abgegolten. Dies betreffe nicht nur typische Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die bei der Einkünfteerzielung angefallen seien, sondern auch das Beraterhonorar für die Erstellung der Amnestieerklärung.

Das Finanzgericht Köln stützt mit diesem Urteil im Ergebnis die bundesweit abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltung, stellt sich aber gleichzeitig in Widerspruch zu einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf[1] sowie den überwiegenden Stimmen in der Fachliteratur. Das Finanzgericht hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 22. Dezember 2009 – 1 K 3559/06 (nicht rechtskräftig)

  1. 12 K 5016/06 E[][]