Hat die Beigeladene nicht selbst eine Rechtsmittel eingelegt und auch keine Anträge gestellt, ist sie weder an den Gerichtskosten zu beteiligen, noch steht ihr ein Kostenerstattungsanspruch zu[1].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. April 2016 – I R 33/14
- vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 135 FGO Rz 19, m.w.N.[↩]







