Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.

Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist der Steuerpflichtige aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von ca. 37.000 €, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machte. Die Klage blieb erstinstanzlich vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ebenso erfolglos[1] wie jetzt auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof:

Nach § 33 EStG seien nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig. Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht zählten hierzu nicht. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie stünden vielmehr in seinem Belieben. Das gelte auch für Mehraufwendungen, die erforderlich seien, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern -anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds- in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt; vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind[2], sowie private Aufwendungen, die über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen. Deshalb stellen die §§ 33, 33a und 33b EStG auch nur außergewöhnliche -insbesondere existentiell notwendige oder der Sicherung der Existenz dienende- atypische Aufwendungen steuerfrei[3].

Anders als beispielsweise Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen[4], existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen[5] oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen[6] bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen[7], gehören Aufwendungen für eine Motoryacht hierzu nicht.

Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht entstehen daher nicht zwangsläufig. Der Steuerpflichtige ist weder aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie stehen vielmehr in seinem Belieben. Das gilt auch für Mehraufwendungen, die erforderlich sind, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern -anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen[8] Wohnumfelds[9]– in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens. Ob es sich dabei um ein „sozial gebilligtes Verhalten“ handelt, ist für den Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unerheblich[10]. Denn § 33 EStG unterscheidet tatbestandlich in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG lediglich zwischen steuererheblicher (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) zwangsläufiger und steuerunerheblicher beliebiger Einkommensverwendung. Ein Werturteil ist damit nicht verbunden.

Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der Motoryacht nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG abziehbar. Denn bei einer wie der vorliegenden Fallgestaltung kann keine Rede davon sein, dass Gründe derart von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen – aufgrund ihrer Existenznotwendigkeit – nicht ausweichen kann, er also tatsächlich keine Entscheidungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen (hier: die Kosten für den Umbau des Bootes) vorzunehmen oder zu unterlassen. Vielmehr liegt eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation vor, die eine nach § 33 EStG erforderliche Zwangslage nicht begründen kann[11].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Juni 2015 – VI R 30/14

  1. Nds. FG, Urteil vom 02.12.2013 – 2 K 176/13[]
  2. z.B. BFH, Urteil vom 26.06.2014 – VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, m.w.N.[]
  3. Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz A 6, B 44; Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz A 2; Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 33 Rz 14; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 7; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33 Rz 1; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 33 Rz 1[]
  4. BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965, m.w.N.[]
  5. z.B. BFH, Urteil vom 29.03.2012 – VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.[]
  6. z.B. BFH, Urteil vom 29.03.2012 – VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N.[]
  7. BFH, Urteil vom 29.03.2012 – VI R 47/10, BFHE 237, 85, BStBl II 2012, 570, m.w.N.[]
  8. existenziell wichtigen[]
  9. vgl. BFH, Urteil in BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.05.1994 – III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104[]
  10. a.A. FG Berlin, Urteil vom 01.11.1994 – VII 369/91, EFG 1995, 264[]
  11. vgl. BFH, Urteil vom 17.07.2014 – VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931[]