Baumschulenerlass

Die Richtwerte im sogenannten Baumschulenerlass[1] beinhalten nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts eine zulässige Schätzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der zu bewertenden Pflanzbestände.

Baumschulenerlass

Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat er nach § 4 Abs. 1 EStG Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens zu bilanzieren. Dies gilt im Grundsatz auch für selbsterzeugte Vorräte des Land- und Forstwirts. Für einjährige Kulturen wie etwa das Feldinventar hat die Finanzverwaltung allerdings mit Billigung des Bundesfinanzhofs zugelassen, dass aus Vereinfachungsgründen auf eine Bilanzierung verzichtet werden kann[2]. Die Vereinfachungsregelung gilt jedoch nicht für mehrjährige Kulturen, also solche Pflanzenbestände, die nach mehr als einjähriger Kulturzeit einmaligen Ertrag durch Verkauf erbringen sollen. Ein solcher Pflanzenbestand gehört zum Umlaufvermögen und ist zwingend zu aktivieren. Ob die Kulturzeit mehr als ein Jahr beträgt, hängt dabei nicht von der Aufzucht durch den Steuerpflichtigen, sondern von der gesamten üblichen Kulturzeit der jeweiligen Pflanze ab. Wollte man auf die Kulturzeit im Betrieb des Steuerpflichtigen abstellen, würde der mit dem Verzicht auf die Aktivierung einjähriger Kulturen verfolgte Vereinfachungszweck durch die entstehenden Abgrenzungs- und Nachweisfragen in sein Gegenteil verkehrt[3]. Nach diesen Grundsätzen musste die Klägerin in den Streitjahren ihre mehrjährigen Kulturen von Heckenpflanzen als Umlaufvermögen mit den Anschaffungskosten für die angepflanzten Kulturen zuzüglich weiterer Anschaffungsnebenkosten und den Herstellungskosten infolge der Pflege aktivieren.

Die Finanzverwaltung hat im sog. Baumschulenerlass schon seit langem zur Vereinfachung der Bewertung der mehrjährigen Pflanzbestände so genannte Hektarrichtsätze festgelegt. In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. April 1986, Punkt 1.1[4] wurde hinsichtlich der im Streitfall relevanten Bewertung von Heckenpflanzen zwischen solchen unterschieden, die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden (Hektarsatz 8.300 DM), und anderen Heckenpflanzen, die als sonstige Ziergehölze aller Art mit einem Hektarsatz von 18.400 DM bewertet wurden. Mit dem BMF-Schreiben vom 9. Januar 1991[4] erfolgte insoweit eine Verschiebung, als nur noch Heckenpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel gezogen werde, nicht jedoch Solitärsträucher und Heckenpflanzen, die im extra weiten Stand kultiviert werden, mit dem günstigen Hektarsatz von 9.100 DM anstatt von 20.200 DM angesetzt werden konnten. Diese Differenzierung wurde im BMF-Schreiben vom 21. März 1997[5] beibehalten, wobei nur die Hektarsätze auf 11.800 DM bzw. 26.300 DM angehoben wurden. Bei der Bemessung der Hektarsätze berücksichtigte der Erlassgeber, dass nach seinem Schreiben vom 15. Dezember 1981[6] bei einer nach Wahl des Steuerpflichtigen auch möglichen Einzelbewertung die Aufwendungen für die Pflege der Kulturen aus Vereinfachungsgründen nicht zu aktivieren waren[7]. Zu den im Schätzweg zu berücksichtigenden Aufwendungen gehören somit nur insbesondere die für die Anschaffung der Jungpflanzen, für Baumpfähle und Bindematerial, für Umzäunungen oder Drahtschutz gegen Wildverbiss und für Veredelungsarbeiten[8].

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der sog. Baumschulenerlass eine Schätzung der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Pflanzenbestände beinhaltet, gegen deren Anwendung im Hinblick auf die erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten keine Bedenken bestehen. Auch gegen die Neufassung der begünstigten Heckenpflanzen durch das BMF-Schreiben vom 9. Januar 1991 hat er keine ausdrücklichen Bedenken erhoben[9].

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. März 2009 – 15 K 11642/04 (Revision zum BFH eingelegt – IV R 20/09)

  1. BMF-Schreiben vom 21. März 1997, BStBl. I 369[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 23. April 1998 – IV R 25/97, BFH/NV 1998, 1470 m. w. N.[]
  3. BFH, Urteil vom 23. April 1998 IV R 25/97, a. a. O.[]
  4. BStBl. I 1991, 133[][]
  5. BStBl. I 369[]
  6. BStBl. I 1981, 878[]
  7. vgl. BMF-Schreiben vom 21. März 1997 Punkt 1 a. E.[]
  8. vgl. Bracke, INF 1997, S. 490, 491[]
  9. vgl. BFH, Urteil vom 23. April 1998 IV R 25/97, BFH/NV 1998, 1470 m. w. N.[]