Bau einer Hängeseilbrücke – und der Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung wie etwa einer Parkraumbewirtschaftung stehen.

Bau einer Hängeseilbrücke – und der Vorsteuerabzug

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ließ eine Gemeinde  eine Hängeseilbrücke bauen. Zugleich wurde für die zu erwartenden Besucher ein Parkplatz hergestellt. Die Gemeinde bewirtschaftete den Parkplatz in der Weise, dass sie Parkgebühren erhob. Das Finanzamt war der Auffassung, dass zwischen der Parkplatzvermietung und den in Anspruch genommenen Leistungen zur Errichtung der Brücke kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Die Zuordnung der Brücke zum unternehmerischen Bereich sei auch nicht möglich, da sie dem Allgemeingebrauch gewidmet sei[1]. Deshalb dürfe die Gemeinde die sog. Vorsteuer, also die in den ihr erteilten Rechnungen der Bauunternehmen ausgewiesene Umsatzsteuer, nicht abziehen.

Das erstinstanzlich mit der Klage der Gemeinde befasste Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage der Gemeinde statt[2]. Die Gemeinde sei mit der Erhebung von Parkgebühren unternehmerisch -und nicht hoheitlich- tätig geworden und somit Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG bzw. Steuerpflichtige i.S. des Art. 168 MwStSystRL. Auch habe die Gemeinde die Leistungen zur Errichtung der Brücke für ihr Unternehmen der Parkraumbewirtschaftung bezogen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Willensbildung des Gemeinderates und der Machbarkeitsstudie. Der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Aufwendungen zur Errichtung der Brücke und den Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung ergebe sich jedenfalls auch daraus, dass die Brücke der Anlass sei, die Ausgangsleistungen überhaupt in Anspruch zu nehmen. Der Bundesfinanzhof sah dies im Grundsatz nun ebenso:

Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden (hier: der Gemeinde) und dem Leistungsempfänger (hier: den Nutzern der Hängeseilbrücke) ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies hat der Bundesfinanzhof bejaht. Er sah in der Vereinnahmung von Parkgebühren einen unmittelbaren Zusammenhang zur Bereitstellung der Hängeseilbrücke.

Das Finanzgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die geltend gemachten Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen dem Grunde nach anzuerkennen sind. Denn die streitigen Eingangsleistungen stehen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung und die Gemeinde ist durch die Erhebung der Parkgebühren unternehmerisch tätig geworden. Jedoch sind die Vorsteuern der Höhe nach nicht im vollen Umfang abzugsfähig, weil die Gemeinde zumindest bis zur Umwidmung des Busparkplatzes auch nicht wirtschaftlich tätig war. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen des Finanzgerichts.

Die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, dass die streitigen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung stehen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige, der „Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet“, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des Steuerpflichtigen allerdings auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen[3].

Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt[4].

Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet[5].

Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen[6]. Es stellt eine unionsrechtliche -unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende- Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt[7].

Die Leistungen im Streitfall (Bereitstellung der Brücke und Teile des Besucherzentrums -Unterstellmöglichkeit für die Besucher-, Beschilderung der Wanderwege, Einweihung der Brücke, Internetauftritt und Öffentlichkeitsarbeit) sind zwar im Streitfall nach diesen Grundsätzen nicht an eine Gegenleistung gebunden, so dass die Parkgebühren danach kein Entgelt für diese Bereitstellung darstellen. Die Einrichtungen stehen unstreitig der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung und die Parkgebühren werden nicht zur Benutzung der Brücke und der Unterstellmöglichkeit sowie zur Nutzung der Wanderwege erhoben. Der Parkplatzbenutzer hat insoweit keinen Vorteil erhalten, den nicht jeder andere Besucher, der nicht dort parkt, auch erhält.

Allerdings besteht ein Zusammenhang der streitigen Eingangsleistungen mit einer entgeltlichen Leistung wie im Sachverhalt zu der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Sveda“[8], was das Finanzgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat.

Die Würdigung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, ob ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne eines Leistungsaustauschs besteht, liegt auf tatsächlichem Gebiet[9] und bindet -wie die Auslegung von Verträgen- das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO. Das Revisionsgericht prüft, ob das Finanzgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat, d.h. die Auslegung jedenfalls möglich ist; ferner prüft das Revisionsgericht, ob die Vorinstanz die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat[10].

Das Finanzgericht ist von den vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätzen zum Vorliegen eines Leistungsaustauschs ausgegangen und hat den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Sveda“[11] vorliegen.

Das Finanzgericht hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass bereits in der Willensbildung des Gemeinderates seit 2011 und vor dem Baubeginn der Brücke sichtbar geworden sei, dass die Erzielung von Einnahmen durch Parkgebühren bei der Finanzierung der Brücke eine Rolle gespielt habe. Die Aufwendungen insbesondere für die Brücke würden daher in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Umsätzen der Gemeinde aus den Parkgebühren stehen. Des Weiteren bestehe auch deshalb ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Aufwendungen zur Errichtung der Brücke und den Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung, weil die Brücke Anlass sei, die Ausgangsleistungen überhaupt in Anspruch zu nehmen. Ohne den Besuch der Brücke bestünde in der örtlich eher abgelegenen Gemeinde keinerlei Anlass, gebührenpflichtige Parkplätze zu nutzen, und ohne die Brücke sei es nicht möglich gewesen, mit den Parkplätzen nennenswerte Gebühren zu erzielen. Diese Würdigung ist aufgrund der vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen möglich, sie ist weder durch Denkfehler noch durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst und bindet somit den Bundesfinanzhof (§ 118 Abs. 2 FGO).

Soweit das Finanzamt demgegenüber der Ansicht ist, dass die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Sveda“[12] wegen fehlender Zweckgerichtetheit der Eingangsleistungen auf die Ausgangsleistungen nicht auf den Streitfall übertragbar sei, wird nicht ausreichend gewichtet, dass es sich bei der Investition nach der EuGH-Rechtsprechung nicht um eine auf den Ausgangsumsatz zweckgerichtete Investition handeln muss. Entscheidend ist allein, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Investition und dem Ausgangsumsatz unabhängig vom verfolgten Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit und ihres Erfolges auf der Eingangsstufe besteht[13].

Das Finanzgericht hat auch ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die Gemeinde als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL die Parkgebühren erhoben hat.

Im Rahmen einer unionskonformen Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG[14] ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt ihre Tätigkeit dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde[15].

Entscheidend ist insofern, ob die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig war[16].

Die Gemeinde hat ab 01.06.2016 auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gehandelt (Gebührenordnung vom xx.xx.2016 über die Festsetzung von Parkgebühren für die Ortsgemeinde …, Amtsblatt der Verbandsgemeinde vom xx.xx.2016; sie trat am 01.06.2016 in Kraft)). Im Zeitraum vor dem 01.06.2016 erfolgte die Erhebung der Parkgebühren noch auf privatrechtlicher Ebene, so dass insoweit ohne weitere Voraussetzungen für diesen Zeitraum die Unternehmereigenschaft der Gemeinde vorlag.

Das Finanzgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ebenfalls entschieden, dass die Qualifizierung der Gemeinde als Nichtunternehmerin (Zeitraum ab 01.06.2016) zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Nach dem EUGH-Urteil „Isle of Wight Council u.a.“[17] ist der Begriff „größere“ Wettbewerbsverzerrungen i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dahin zu verstehen, dass die Wettbewerbsverzerrungen „mehr als unbedeutend“ sein müssen[18]. Darüber hinaus ist insoweit nicht nur der gegenwärtige, sondern auch der potenzielle Wettbewerb zu berücksichtigen. Im Übrigen kommt es nicht auf die Verhältnisse im jeweiligen „lokalen Markt“ an. Denn die Frage der Wettbewerbsverzerrungen ist „in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen (…), ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht“[19], so dass die Art der Tätigkeit maßgeblich ist. Jedoch kann die rein theoretische, durch keine Tatsache, kein objektives Indiz und keine Marktanalyse untermauerte Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, nicht mit dem Vorliegen eines potenziellen Wettbewerbs gleichgesetzt werden. Eine solche Gleichsetzung setzt vielmehr voraus, dass sie real und nicht rein hypothetisch ist[20].

Dabei ist höchstrichterlich bereits entschieden, dass größere Wettbewerbsverzerrungen durch den Betrieb von selbständigen Parkplatzflächen durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft entstehen. Das Finanzgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es für die maßgebliche Art der Tätigkeit (Parkraumüberlassung) ohne Belang ist, ob die Zufahrt zu den dort überlassenen Einzelparkplätzen ebenso wie diese selbst öffentlich-rechtlich als Straße gewidmet ist[21]. Die Wettbewerbssituation der Gemeinde zeigt sich auch darin -und darauf bezieht sich die Vorinstanz zu Recht-, dass im gesamten Ortsgebiet flankierende Maßnahmen zur Erzielung und Sicherung ihrer Parkgebühren ergriffen wurden und Parken innerhalb des Ortsgebiets für Besucher der Brücke nur auf den gebührenpflichtigen Parkflächen möglich ist. Auch diese Würdigung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Diese Auslegung ist möglich.

Die Sache ist nicht spruchreif. Das Finanzgericht hat nicht beachtet, dass der Busparkplatz bis zum 01.06.2016 ohne Entgelt (und damit „nichtwirtschaftlich“) genutzt wurde. In Bezug auf die Vorsteuern bzgl. des Busparkplatzes selbst kommt daher ein Vorsteuerabzug vollumfänglich nicht in Betracht. Des Weiteren ist der Vorsteuerabzug der Jahre 2013 bis 2015 bzgl. der anderen Investitionen anteilig zu kürzen[22].

Das Finanzgericht hat (für den Bundesfinanzhof auch insoweit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend) festgestellt, dass die Gemeinde ab einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt plante, einen Busparkplatz zu errichten, um ihn unentgeltlich (und damit nichtwirtschaftlich) für das Abstellen von Touristen-Bussen bereitzustellen. Diese Absicht wurde auch tatsächlich so umgesetzt; der Busparkplatz wurde in den Jahren 2015 und 2016 zunächst unentgeltlich, und damit nichtwirtschaftlich von der Gemeinde verwendet.

Für diese nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche Busparkplatz-Überlassung für Brückenbesucher) ist die Gemeinde in allen Streitjahren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt[23].

Daher wurde in allen Streitjahren von der Gemeinde sowohl eine zum Vorsteuerabzug berechtigende, wirtschaftliche Tätigkeit (entgeltliche PKW-Parkplatz-Überlassung für Brückenbesucher) als auch eine den Vorsteuerabzug ausschließende, nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche Busparkplatz-Überlassung für Brückenbesucher) beabsichtigt bzw. ausgeübt. Aus diesem Grund ist bei Leistungsbezug jeweils eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen[24]. Gegenstand dieser Vorsteueraufteilung sind nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz z.B. auch die Vorsteuern für die Brücke, das Besucherzentrum und den Internet-Auftritt der Gemeinde; denn diese sollten nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz Touristen (unabhängig von ihrer Anreise per PKW oder Bus) anziehen (bzw. von diesen tatsächlich genutzt werden).

Die Wahl der Methode der Vorsteueraufteilung steht unionsrechtlich im Ermessen der Mitgliedstaaten[25]. Die Mitgliedstaaten dürfen ggf. einen Investitionsschlüssel, einen Umsatzschlüssel oder jeden anderen geeigneten Schlüssel verwenden und sind nicht verpflichtet, sich auf eine einzige dieser Methoden zu beschränken[26]. Eine derartige Regelung hat der deutsche Gesetzgeber indes nicht erlassen[27], so dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Ausfüllung der bestehenden Regelungslücke § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden ist[28].

Da die Gemeinde bislang davon ausgegangen ist, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge in voller Höhe abziehbar seien, indes allenfalls ein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht kommt, hat sie analog § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG im zweiten Rechtsgang für jedes Streitjahr auf Basis ihrer zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Absicht bzw. tatsächlichen Verwendung eine sachgerechte Schätzung des abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Dem Finanzgericht obliegt sodann die Überprüfung der Schätzung der Gemeinde auf ihre Sachgerechtigkeit[29].

Sollte die Gemeinde im Rahmen ihrer Schätzung (oder das Finanzgericht im Rahmen seiner Überprüfung) zu der Auffassung gelangen, dass aus ihrer jeweiligen Sicht ein Umsatzschlüssel sachgerecht sei, weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass bei einer Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG auf Basis eines Umsatzschlüssels zu dem im Rahmen der Schätzung maßgeblichen „Gesamtumsatz“ auch Zuschüsse gehören können, soweit sie den Umfang der nicht steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeit des Unternehmers widerspiegeln[30]. Die Gemeinde bzw. das Finanzgericht werden, sofern sie diesen Schlüssel für sachgerecht erachten sollten, daher ggf. die Höhe der von der Gemeinde erhaltenen Zuschüsse für das Gesamtprojekt ermitteln müssen. Soweit Zuschüsse in den Streitjahren zurückgezahlt wurden, könnte auch dies ggf. zu berücksichtigen sein.

Allerdings wird das Finanzgericht auch zu prüfen haben, inwieweit bereits im Streitjahr 2016 eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG zugunsten der Gemeinde vorzunehmen ist.

Da die Gemeinde den Busparkplatz vollständig und die übrigen Eingangsleistungen anteilig für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt (bzw. dies zuvor schon so beabsichtigt) hat, konnte sie diese nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Leistungsbezug nicht ihrem Unternehmensvermögen zuordnen[31].

Allerdings ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, dass im Laufe des Jahres 2016 (zu einem vom Finanzgericht noch genau festzustellenden Zeitpunkt) auch der frühere Busparkplatz für die wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde (entgeltliche PKW-Parkplatz-Überlassung für Brückenbesucher) genutzt worden ist. Die nichtwirtschaftliche Tätigkeit „unentgeltliche Busparkplatz-Überlassung für Brückenbesucher“ wurde durch die Umwidmung beendet, ohne dass das Finanzgericht bisher festgestellt hätte, dass an deren Stelle eine andere nichtwirtschaftliche Tätigkeit (durch Bereitstellung unentgeltlicher Parkplätze irgendwelcher Art) getreten wäre. Damit dürfte sich, vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung durch das Finanzgericht, u.a. der Anteil der Nutzung der Brücke und des Besucherzentrums für die wirtschaftliche Tätigkeit erhöht haben.

Die Finanzverwaltung gewährt für den Fall, dass ein Unternehmer für einen sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich im eigentlichen Sinne verwendeten einheitlichen Gegenstand nach § 15 Abs. 1 UStG nur für den unternehmerisch genutzten Anteil zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist und sich die unternehmerische Nutzung dieses Gegenstands innerhalb des Berichtigungszeitraums erhöht, zwar eine Vorsteuerberichtigung nach den Grundsätzen des § 15a UStG zugunsten des Unternehmers, die aber nur aus Billigkeitsgründen vorgenommen wird, sofern die Bagatellgrenzen des § 44 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung überschritten sind (Abschn. 15a.1 Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Ein solches Billigkeitsverfahren ist vorliegend jedoch nicht Verfahrensgegenstand.

Allerdings wird das Finanzgericht zu prüfen haben, ob -ungeachtet der unter II. 4.a genannten Rechtsprechung- im Streitjahr 2016 im Festsetzungsverfahren eine Vorsteuerberichtigung nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils „Gmina Ryjewo“[32] durchzuführen ist, falls die Gemeinde sowohl bei Bezug der Eingangsleistungen für die Errichtung des Busparkplatzes als auch beim anteiligen Bezug der übrigen Eingangsleistungen in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige gehandelt hat[33].

Soweit eine weitere Nutzungsänderung erstmals in vom Finanzgericht nicht zu beurteilenden Folgejahren des Berichtigungszeitraums erfolgt sein sollte, kommt es hierauf für den Vorsteuerabzug und die Vorsteuerberichtigung in den Streitjahren nicht an.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Oktober 2021 – XI R 10/21

  1. vgl. für dem Allgemeingebrauch zugewiesene Kureinrichtungen: BMF, Schreiben vom 18.01.2021, BStBl I 2021, 121[]
  2. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2021 – 3 K 1311/19, EFG 2021, 1155[]
  3. vgl. z.B. EuGH, Urteile Portugal Telecom vom 06.09.2012 – C-496/11, EU:C:2012:557, Rz 37; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 – C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 29; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 – C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 26; BFH, Urteil vom 16.12.2020 – XI R 13/19, BFHE 272, 185, Rz 60[]
  4. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 09.02.2012 – V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 ff., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; vom 15.04.2015 – V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 10; vom 21.10.2015 – XI R 28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 28; vom 02.12.2015 – V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 14; vom 18.09.2019 – XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz 15[]
  5. vgl. z.B. EuGH, Urteile Société thermale d’Eugénie-les-Bains vom 18.07.2007 – C-277/05, EU:C:2007:440, Rz 19; Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 – C-250/14 und – C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22.06.2016 – C-11/15, EU:C:2016:470, Rz 21; SAWP vom 18.01.2017 – C-37/16, EU:C:2017:22, Rz 25; Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 – C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 39; BFH, Urteile vom 21.12.2016 – XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 16; vom 13.02.2019 – XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 16; vom 22.05.2019 – XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 15[]
  6. vgl. BFH, Urteile vom 17.12.2009 – V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, Rz 17; vom 16.01.2014 – V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 22; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2011, 813, Rz 11; jeweils m.w.N.; BFH, Urteil in BFH/NV 2019, 1256, Rz 18[]
  7. vgl. EuGH, Urteil Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, Rz 68; BFH, Urteile in BFHE 257, 154, Rz 29, jeweils m.w.N.; in BFHE 263, 560, Rz 18; in BFH/NV 2019, 1256, Rz 18[]
  8. vgl. EuGH, Urteil Sveda, EU:C:2015:712[]
  9. vgl. BFH, Urteil vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 28; BFH, Beschluss vom 18.12.2019 – XI R 31/17, BFH/NV 2020, 565, Rz 16[]
  10. vgl. BFH, Urteile in BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 38; vom 14.11.2018 – XI R 16/17, BFHE 263, 71, BStBl II 2021, 461, Rz 25; vom 14.02.2019 – V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 27, jeweils m.w.N.; BFH, Beschlüsse vom 21.03.2018 – XI B 113/17, BFH/NV 2018, 739, Rz 17; in BFH/NV 2020, 565, Rz 16[]
  11. EuGH, Urteil vom 22.10.2015 – C-126/14, EU:C:2015:712[]
  12. EU:C:2015:712[]
  13. vgl. EuGH, Urteile „The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge“ vom 03.07.2019 – C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 22, m.w.N.; und „Vos Aannemingen“, EU:C:2020:785, Rz 24[]
  14. vgl. z.B. BFH, Urteile vom 01.12.2011 – V R 1/11, BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz 14; vom 14.03.2012 – XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 27; vom 03.08.2017 – V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 23[]
  15. vgl. z.B. BFH, Urteile vom 15.04.2010 – V R 10/09, BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863, Rz 14 bis 48, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; vom 03.03.2011 – V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 21; in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz 15; in BFH/NV 2012, 1667, Rz 28; vom 13.02.2014 – V R 5/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, Rz 15; in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 23; s.a. § 2b Abs. 1 UStG – anwendbar auf Umsätze, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt wurden[]
  16. vgl. EuGH, Urteile Fazenda Pública vom 14.12.2000 – C-446/98, EU:C:2000:691, Rz 17, m.w.N.; Saudacor vom 29.10.2015 – C-174/14, EU:C:2015:733, Rz 33, 69; BFH, Urteile vom 22.09.2005 – V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280, unter II. 2.; in BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863, Rz 36; vom 10.02.2016 – XI R 26/13, BFHE 252, 538, BStBl II 2017, 857, Rz 33 ff.[]
  17. EuGH, Urteil Isle of Wight Council u.a. vom 16.09.2008 – C-288/07 , EU:C:2008:505, Leitsatz 3, Rz 76[]
  18. vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz 19[]
  19. EuGH, Urteile Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Rz 53; Saudacor, EU:C:2015:733, Rz 74; BFH, Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz 19[]
  20. vgl. EuGH, Urteile Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Leitsatz 2; Saudacor, EU:C:2015:733, Rz 33, 74; National Roads Authority vom 19.01.2017 – C-344/15, EU:C:2017:28, Rz 44; BFH, Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz 19[]
  21. vgl. BFH, Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz 22 f.[]
  22. vgl. allgemein EuGH, Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 – C-21/20, EU:C:2021:743, Rz 53, m.w.N.[]
  23. vgl. dazu allgemein EuGH, Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743, Rz 51; BFH, Urteile in BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 16; in BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 29[]
  24. vgl. BFH, Urteile vom 06.04.2016 – V R 6/14, BFHE 253, 456, BStBl II 2017, 577, Rz 38; in BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 29[]
  25. vgl. EuGH, Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743, Rz 55, m.w.N.[]
  26. vgl. EuGH, Urteil Larentia+Minerva und Marenave Schiffahrt vom 16.07.2015 – C-108/14 und – C-109/14, EU:C:2015:496, Rz 30 ff.[]
  27. vgl. BFH, Beschluss vom 11.12.2013 – XI R 38/12, BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428, Rz 41[]
  28. vgl. BFH, Urteile in BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 31; vom 19.07.2011 – XI R 29/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438, Rz 38[]
  29. vgl. BFH, Urteile in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 28; vom 23.10.2019 – XI R 18/17, BFHE 267, 146, Rz 22[]
  30. vgl. EuGH, Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743; BFH, Urteile vom 24.09.2014 – V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rz 35 ff.; vom 16.09.2015 – XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, Rz 38[]
  31. vgl. BFH, Urteil in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 18 f., m.w.N.; zu sonstigen Leistungen s.a. BFH, Urteil vom 14.10.2015 – V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 17, m.w.N.[]
  32. EuGH, Urteil Gmina Ryjewo vom 25.07.2018 – C-140/17, EU:C:2018:595; s. dazu auch EuGH, Urteil Finanzamt N [Communication de l’affectation] vom 14.10.2021 – C-45/20; und – C-46/20, EU:C:2021:852, Rz 34, 42 ff.[]
  33. vgl. auch die vom EuGH, a.a.O., dazu erteilten Hinweise[]