Aufwendungen für den Besuch einer Logopädieschule sind nicht als außergewöhnliche Belastungen bei Einkommensteuer berücksichtigungsfähig.

Nach § 33 Abs.1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs.2 Satz 1 EStG). Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie gehören aber nur dann zu den nach § 33 EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, wenn sie zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel gemacht werden, die Krankheit erträglicher zu machen[1]. Keine außergewöhnliche Belastung wird dagegen durch vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen oder durch die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten begründet. Derartige, die Gesundheit allgemein fördernde Maßnahmen dienen nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten und fallen daher nicht unter den Begriff der Heilbehandlung in dem hier maßgeblichen Sinn[2].
Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof[3] entschieden, dass grundsätzlich auch Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für eine medizinisch indizierte Behandlung eines Kindes als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden können. Da die Aufwendungen zum Zweck der Heilung oder Linderung dieser Erkrankung getätigt werden müssen, muss dazu festgestellt werden, dass im Zusammenhang mit dem Besuch der konkreten Schule eine medizinisch indizierte entsprechende Heilbehandlung durchgeführt worden ist[3].
Unter Anwendung dieser Grundsätze stellen die im hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen keinen außergewöhnlichen Belastungen dar. Denn selbst wenn das Finanzgericht zugunsten der Klägerin hier unterstellt, der Besuch der Logopädieschule sei wegen der Dyskalkulie ihrer Tochter als einer Behinderung medizinisch angezeigt gewesen, können die Schulgebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, weil hier nach eigener Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Heilbehandlung durchgeführt worden ist.
Die Klägerin trägt nämlich selbst vor, dass die Logopädieschule weder eine spezielle Behindertenschule etwa für DyskalkulieKranke war, noch dass es dort etwa einen speziellen pädagogischen oder psychologischen (Zusatz-)Unterricht für DyskalkulieKranke gegeben hat. Allein die Tatsache, dass die Schule auf die DyskalkulieKrankheit der Tochter insoweit Rücksicht genommen hat, dass sie diese trotz fehlender MathematikNote auf dem Abgangszeugnis der mittleren Reife aufgenommen hat, reicht jedoch für die Annahme einer Heilbehandlung durch den Schulbesuch nicht aus. Wie der Beklagte zutreffend herausgestellt hat, muss vielmehr eine der Krankheit entsprechende Heilbehandlung in der konkret besuchten Schule stattgefunden haben. Rücksichtnahme auf eine Lernbehinderung ist keine Therapie in diesem Sinne der Linderung oder Heilung.
Gegen die Annahme, es habe auch eine Therapie stattgefunden, spricht auch der Wortlaut des Vertrages zwischen Tochter und Schule. Dort ist die Rede davon, dass sich der Lehrgangsträger verpflichtet, „dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Lehrgangszieles notwendig sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden.“ Allein diese Umschreibung der Stoffdarbietung schließt eine von einer üblichen Unterrichtsweise für Erwachsene ohne Behinderung – wie Dyskalkulie – abweichende Unterrichtsdarbietung aus.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. März 2012 – 15 K 1425/09
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962 mit weiteren Nachweisen; vom 12.06.1991 – III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763; vom 20.09.1991 – III R 91/89, BFHE 165, 525, BStBl II 1992, 137; vom 27.09.1991 – III R 15/91, BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 20.03.1987 – III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596[↩]
- BFH, Urteil vom 26.06.1992 – III R 8/91 BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278[↩][↩]




