Aufteilung einer Gesamtschuld nach Tod eines Ehegatten

Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.

Aufteilung einer Gesamtschuld nach Tod eines Ehegatten

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Januar 2008 – VI R 45/04