Auflösung einer Familienstiftung

Bei der Auflösung einer Stiftung unterliegt der Anfall des Stiftungsvermögens bei den Berechtigten der Erbschaftsteuer. Dabei ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. Als Schenker gilt dabei der Stifter oder derjenige, der die Vermögensmasse der Stiftung gebildet oder ausgestattet hat.

Auflösung einer Familienstiftung

Diese in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung zu den Erbschaftsteuerklassen beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.

Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. November 2009 – II R 6/07