Anschaffungsnahe Aufwendungen oder Schönheitsreparaturen?

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind –unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG beruhen– nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sondern nur über die Jahre abschreibbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anfallen.

Anschaffungsnahe Aufwendungen oder Schönheitsreparaturen?

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 – IX R 20/08