Anhörungsrügen in Finanzgerichtsverfahren – und die Gerichtskosten

Für eine nach dem 31.12.2020 bei Gericht eingegangene -ohne Erfolg gebliebene- Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO beträgt die Festgebühr nach Maßgabe der zeitlichen Anwendungsregel in § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG noch 60 € (und nicht bereits 66 €), wenn sich die Rüge auf eine gerichtliche Entscheidung bezieht, deren Verfahren vor dem 01.01.2021 und damit vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2020[1] anhängig geworden ist. Dies hat seinen Grund darin, dass die Anhörungsrüge ein auf die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichteter Rechtsbehelf ist.

Anhörungsrügen in Finanzgerichtsverfahren – und die Gerichtskosten

 Für erfolglose Anhörungsrügen sieht das Kostenverzeichnis in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr vor (vgl. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Diese Festgebühr greift auch dann ein, wenn -wie vorliegend- mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen PKH-Bewilligung fortgesetzt werden soll, das seinerseits gerichtsgebührenfrei ist[2].

Infolge der Änderung des GKG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020 -KostRÄG 2021-[1] ist nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG ab dem 01.01.2021 eine Festgebühr in Höhe von 66 € anzusetzen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 108, Art. 13 Abs. 3 KostRÄG 2021), bis zum 31.12.2020 fiel eine Festgebühr von 60 € an.

Im Streitfall beträgt die Festgebühr noch 60 €. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach die Kosten in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, nach dem bisherigen Recht erhoben werden. Der Antragsteller hat zwar die Anhörungsrüge erst am 20.07.2021 beim BFH angebracht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der PKH-Bewilligungsantrag, gegen dessen Ablehnung sich die vorliegende Anhörungsrüge richtet, bereits am 13.09.2019 beim BFH eingegangen ist.

Zwar hat der Bundesfinanzhof Anhörungsrügen in der Vergangenheit als selbständige Verfahren der FGO und damit als eine Rechtsstreitigkeit i.S. des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG angesehen und damit auf die Anhängigkeit der Anhörungsrüge abgestellt[3]. Diese Qualifikation als selbständiges Verfahren wird allerdings dem Wesen einer Anhörungsrüge nicht gerecht, die eine nachträgliche Selbstkontrolle des Gerichts und eine die Rechtskraft der bereits getroffenen Entscheidung beiseiteschiebende Fortsetzung des Verfahrens ermöglicht[4]. Die Regelungen des § 133a FGO sind hierfür der Beleg: Nach dessen Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 FGO führt das Gericht bei begründeter Anhörungsrüge das Verfahren fort. Das Verfahren wird nach § 133a Abs. 5 Satz 2 FGO in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.

Zudem ist der Bundesfinanzhof in einem Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 198 GVG davon ausgegangen, dass eine sich an ein isoliertes Verfahren auf PKH-Bewilligung anschließende Anhörungsrüge ein Rechtsbehelf ist, der auf die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist[5]. Er hat damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt, nach der ein Anhörungsrügeverfahren kein selbständiges Verfahren ist, sondern dem Hauptsacheverfahren hinzugerechnet wird und somit Teil eines einheitlichen Gerichtsverfahrens i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist[6]. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist kein Grund erkennbar, den Begriff der Rechtsstreitigkeit i.S. von § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG und den des einheitlichen Gerichtsverfahrens gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in diesem Zusammenhang unterschiedlich auszulegen.

Aus alledem ergibt sich, dass der Bundesfinanzhof -unter Aufgabe seiner in früheren Entscheidungen[7] vertretenen Auffassung- die vorliegende Anhörungsrüge als Teil eines einheitlichen Verfahrens (hier des PKH-Bewilligungsverfahrens) ansieht. Demzufolge ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG noch das bis zum 31.12.2020 gültige Kostenrecht anzuwenden. Nichts anderes ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG. Danach kommt im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, abweichend von Satz 1 das im Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht zur Anwendung. Die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ist aber mangels Devolutiv- und Suspensiveffekts kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf[8].

Im Übrigen ergehen die Entscheidungen gerichtsgebührenfrei, da weder für das Verfahren betreffend Gegenvorstellung noch für die Verfahren betreffend Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ein Gebührentatbestand vorgesehen ist.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Februar 2022 – X S 16/21

  1. BGBl I 2020, 3229[][]
  2. ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse vom 16.02.2006 – VII S 2/06, BFH/NV 2006, 1123, unter II. 4.; vom 14.12.2006 – VIII S 25/06, BFH/NV 2007, 923, unter II. 3.; und vom 26.03.2014 – XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071, Rz 18[]
  3. BFH, Beschlüsse vom 31.01.2014 – X S 57/13, BFH/NV 2014, 871, Rz 10; und vom 20.05.2014 – X S 11/14, BFH/NV 2014, 1754, Rz 13, m.w.N.[]
  4. so Rüsken in Gosch, FGO § 133a Rz 11[]
  5. BFH, Urteil vom 20.03.2019 – X K 4/18, BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 36[]
  6. BGH, Urteil vom 21.05.2014 – III ZR 355/13, NJW 2014, 2443, Rz 12[]
  7. BFH in BFH/NV 2014, 871 und BFH/NV 2014, 1754[]
  8. vgl. BFH, Urteil in BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 36; Bergkemper in HHSp, § 133a FGO Rz 3, 8[]