Anhörungsrüge – und ihre Begründung

Nach § 133a Abs. 1 FGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn -wie u.a. im Fall der Ablehnung eines Antrags auf PKH-Bewilligung- ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Anhörungsrüge – und ihre Begründung

Die Anhörungsrüge muss nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO u.a. das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen. Für diese Darlegung gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision[1]

Der Beteiligte muss schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe; zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung noch vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden[2].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Februar 2022 – X S 16/21

  1. BFH, Beschluss vom 11.01.2006 – IV S 17/05, BFH/NV 2006, 956, unter 2.[]
  2. BFH, Beschluss vom 20.09.2012 – X S 22/12, BFH/NV 2013, 216[]