Nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO muss in der Anhörungsrüge „dargelegt“ werden, dass die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO vorliegen.

Eine Darlegung verlangt die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können[1].
Es gelten dieselben Anforderungen wie für die Darlegung der Zulassungsgründe bei der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO[2].
Im Fall einer Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs ist allein die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Bundesfinanzhof maßgeblich; auf eine vermeintliche Gehörsverletzung durch das Finanzgericht im Rahmen seiner mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung kommt es dagegen nicht an[3].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Februar 2016 – VII S 26/15








