Anhörungsrüge im Fall eines selbständigen Zwischenverfahrens

Die Beschränkung des § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO, demzufolge eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist, gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Beschlüsse eines Finanzgerichts, gegen die die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft ist.

Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn unter anderem das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gemäß § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge nicht statt. Die Einschränkung gilt nicht für selbständige Zwischenverfahren, in denen abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren eine Entscheidung getroffen wird, die später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann[1]. Abgesehen von den Verfahren betreffend die Prozesskostenhilfe[2] sowie Kostenstreitigkeiten[3] gilt das jedenfalls für die Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf solche Finanzgericht, Beschlüsse, gegen die die Beschwerde statthafter Rechtsbehelf ist. Das Finanzgericht wäre nicht befugt, innerhalb seiner Endentscheidung den im Zwischenverfahren ergangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs auf seine Richtigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls unbeachtet zu lassen.

Im Verfahren nach § 133a FGO kann ausschließlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden. Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung können im Verfahren über die Anhörungsrüge nicht vorgebracht werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung zu überprüfen[4].

Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen[5]. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat[6].

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und -gegebenenfalls- Beweisergebnissen zu äußern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, die einzelnen für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung offenzulegen[7].

Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss jedenfalls ein sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen[8]. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt erst dann vor, wenn das Gericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Umstand erst mit dem Endurteil in das Verfahren einbringt[9].

Nach diesen Maßstäben war die Rüge in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall zulässig. Insbesondere griff die Beschränkung nach § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO nicht ein, da die zugrunde liegende finanzgerichtliche Entscheidung in einem selbständigen Zwischenstreit innerhalb des beim Finanzgericht anhängigen AdV-Verfahrens ergangen und deshalb gesondert anfechtbar war. 

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. September 2024 – X S 43/23

  1. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.10.2007 – 1 BvR 782/07, BVerfGE 119, 292, Rz 22, zu der Parallelvorschrift in § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG; vom 12.01.2009 – 1 BvR 3113/08, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 833, Rz 10, zu der Parallelvorschrift in § 321a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 15[]
  2. BFH, Beschluss vom 27.06.2013 – X B 82/13, BFH/NV 2013, 1598, Rz 10[]
  3. BFH, Beschluss vom 02.10.2014 – X B 94/14, BFH/NV 2015, 218, Rz 7[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 04.05.2011 – X S 8/11, BFH/NV 2011, 1383, Rz 13; BFH, Beschluss vom 05.12.2019 – V S 24/19, BFH/NV 2020, 372, Rz 10[]
  5. ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 2062/07, DVBl. 2008, 1056; z.B. BFH, Beschluss vom 08.08.2023 – IX S 5/23, BFH/NV 2023, 1219, Rz 3[]
  6. vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 20.07.2022 – IX B 9/21, BFH/NV 2022, 1061, Rz 13, m.w.N.[]
  7. BFH, Urteil vom 24.04.1990 – VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, unter 1.; BFH, Beschlüsse vom 11.05.2011 – V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523, Rz 6, m.w.N.; und vom 09.11.2011 – II B 105/10, BFH/NV 2012, 254, Rz 13[]
  8. vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, unter C.III. 1.a[]
  9. vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 20.07.2022 – IX B 9/21, BFH/NV 2022, 1061, Rz 14, m.w.N.[]