Ein Unternehmer hat die zum Zweck der Hinterziehung von Umsatzsteuer hergestellten unechten Urkunden (Scheinrechnungen) auch schon durch die mittelbare Übergabe an seinen Steuerberater zwecks Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht .
Denn der Unternehmer will die Scheinrechnungen nicht …
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