Ist eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache objektiv nicht eingetreten, kann selbst dann, wenn eine einseitige Erledigungserklärung des Finanzamt anzunehmen sein sollte, eine Hauptsacheerledigung nicht festgestellt werden.

Entspricht ein Änderungsbescheid, der während einer zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde ergeht, weder dem Klageantrag noch dem Urteil des Finanzgerichts, kann mangels Hauptsacheerledigung keine Unzulässigkeit der Beschwerde eintreten[1].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juli 2016 – X B 205/15
- vgl. BFH, Beschluss vom 06.02.2014 – VIII B 43/13, BFH/NV 2014, 711, unter II.b[↩]







