AdV von Aussetzungszinsen – wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an ihrer Höhe

Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes ist nur für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0, 35 Prozent für jeden Monat zu gewähren.

Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein[1].

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Für den Zinslauf bestimmt § 237 Abs. 2 AO, dass Zinsen vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die AdV endet, erhoben werden. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der AdV beginnt. Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).

Diese Voraussetzungen liegen für den Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Streitfall bei der gebotenen summarischen Prüfung vor. Durch die Klagerücknahme wegen Einkommensteuer für 2002, dessen Bescheid von der Vollziehung ausgesetzt war, ist die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben. Die für 2002 geschuldete Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag war daher zu verzinsen.

Die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist in Höhe der gesetzlichen Zinssatzspreizung zwischen Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen auszusetzen.

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei AdV ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird[2].

Allerdings rechtfertigt dieser Beschluss die AdV des angefochtenen Zinsbescheids nur in dem vorgenannten Umfang. Denn die vom VIII. Senat des Bundesfinanzhofs angeführten Argumente im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe (Niedrigzinsphase/Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO in Höhe von nur noch 0,15 % pro Monat) greifen letztlich nur im Hinblick auf die gesetzliche Spreizung der Zinssätze bei AdV-Zinsen und Nachzahlungszinsen und damit in Höhe von 0, 35 Prozent für jeden Monat. Zugleich zielen sie zeitlich jedoch über die Zinsfestsetzung bis zum 15.04.2021 hinaus, sodass die AdV jedenfalls vorliegend -unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt genau die Niedrigzinsphase geendet hat- vom 01.01.2019 bis zum Ende des streitigen Zinszeitraums -hier 27.03.2023- zu gewähren ist.

Ob AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich nur gewährt werden kann, wenn der Antragsteller hieran ein besonderes berechtigtes (Aussetzungs-)Interesse hat[3], bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn das Vorliegen eines solchen wird insbesondere bejaht, wenn -wie vorliegend- der Bundesfinanzhof die vom Antragsteller als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat[4].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – VI B 35/24(AdV)

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 28.10.2022 – VI B 15/22 (AdV), BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12, m.w.N.[]
  2. BFH, Beschluss vom 08.05.2024 – VIII R 9/23[]
  3. z.B. BFH, Beschlüsse vom 10.02.1984 – III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; vom 01.04.2010 – II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 09.03.2012 – VII B 171/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418 sowie vom 15.04.2014 – II B 71/13[]
  4. z.B. BFH, Beschluss vom 01.04.2010 – II B 168/09; BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, Rz 10, m.w.N.[]