AdV-Verfahren – und die Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof

Eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht ist auch im Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheides möglich.

AdV-Verfahren – und die Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof

Die Befugnis zur Zurückverweisung der Sache ergibt sich für den Bundesfinanzhof aus den §§ 132, 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3  ZPO[1] und ist Ausfluss eines tragenden Grundprinzips des Instanzenzuges, nämlich der Aufteilung der Rechtsprechungsfunktionen unter den Gerichten.

Als Revisions- und Beschwerdegericht hat der Bundesfinanzhof in erster Linie die Aufgabe, die Entscheidungen der Finanzgerichte zu überprüfen, wohingegen die Finanzgerichte dem Rechtsuchenden den ersten Zugang zum Richter zu bieten haben. Sie können diese Aufgabe in der Regel auch schneller und effektiver erfüllen[2].

Die Zurückverweisung kann im Streitfall deshalb zweckmäßig erscheinen, wenn eine neue Einkünfteermittlung durchzuführen ist, zu der weiterer Sachvortrag der Beteiligten zu erwarten ist.

 

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. März 2020 – I B 57/18

  1. BFH, Beschlüsse vom 06.11.2008 – IV B 126/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156; vom 14.07.2008 – VIII B 176/07, BFHE 222, 36, BStBl II 2009, 117, jeweils m.w.N.[]
  2. BFH, Beschluss in BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156, m.w.N.[]