AdV-Antrag – und das vorläufige Absehen von einer Beitreibung

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn das Finanzamt dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass es von einer Beitreibung vorläufig absieht.

AdV-Antrag – und das vorläufige Absehen von einer Beitreibung

Soll das Finanzamt im Wege der einstweiligen Verfügung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen verpflichtet werden, kann ein solcher Antrag auf § 258 AO (einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen) gestützt werden[1]. Mit dem Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) wird eine Regelungsanordnung durch das Gericht i. S. des § 114 Abs.1 Satz 2 FGO begehrt.

Hat allerdings das Finanzamt dem Antragsteller bereits mitgeteilt, dass von einer Beitreibung vorläufig abgesehen wird und ihm damit bereits Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt, fehlt für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen das Rechtsschutzbedürfnis.

Finanzgericht München, Beschluss vom 17. September 2015 – – 7 V 2071 – /15

  1. Gräber/Koch, FGO, § 69 Rz. 55 „Vollstreckungsmaßnahmen“[]