Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn das Finanzamt dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass es von einer Beitreibung vorläufig absieht.

Soll das Finanzamt im Wege der einstweiligen Verfügung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen verpflichtet werden, kann ein solcher Antrag auf § 258 AO (einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen) gestützt werden[1]. Mit dem Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) wird eine Regelungsanordnung durch das Gericht i. S. des § 114 Abs.1 Satz 2 FGO begehrt.
Hat allerdings das Finanzamt dem Antragsteller bereits mitgeteilt, dass von einer Beitreibung vorläufig abgesehen wird und ihm damit bereits Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt, fehlt für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen das Rechtsschutzbedürfnis.
Finanzgericht München, Beschluss vom 17. September 2015 – – 7 V 2071 – /15
- Gräber/Koch, FGO, § 69 Rz. 55 „Vollstreckungsmaßnahmen“[↩]







