Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO beträgt die Feststellungsfrist vier Jahre. Der Ablauf der Feststellungsfrist ist jedoch bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund einer Außenprüfung zu erlassenden Bescheide gehemmt (§ 171 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Verjährungshemmung ist nach ständiger Rechtsprechung davon abhängig, dass die Prüfungsanordnung wirksam geworden ist.

Die Verjährungshemmung setzt damit nicht nur deren Bekanntgabe (§ 122 AO), sondern auch voraus, dass die Anordnung inhaltlich hinreichend bestimmt ist und damit zu erkennen gibt, welcher Steuerpflichtige die Außenprüfung zu dulden hat (§§ 197 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 AO)[1].
Unterhält eine Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb (§ 193 Abs. 1 AO), ist sie selbst Prüfungssubjekt und damit Inhaltsadressatin der Prüfungsanordnung nicht nur für die Steuern, die sie persönlich schuldet, sondern auch im Hinblick auf die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte ihrer Gesellschafter.
Hiervon zu unterscheiden ist die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Da die Personengesellschaft -gleich einer juristischen Person- nicht handlungsfähig ist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO), muss die Prüfungsanordnung -mit Wirkung für die Gesellschaft- den Geschäftsführern, die nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der Personengesellschaft zu erfüllen haben, oder, sofern Geschäftsführer nicht vorhanden sind (§ 34 Abs. 2 AO), den Gesellschaftern bekannt gegeben werden[2].
Im vorliegend vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall einer GmbH & Co. KG war die Prüfungsanordnung danach Z als Geschäftsführerin der A-GmbH als Komplementär-GmbH der KG bekanntzugeben. Tatsächlich war sie zwar an Z „in Firma B GmbH, … Str., …“ adressiert. Der Bundesfinanzhof ging jedoch davon aus, dass die Prüfungsanordnung hinsichtlich des Bekanntgabeadressaten unter den Umständen des Streitfalls gleichwohl noch hinreichend bestimmt war. Insoweit hat der Bundesfinanzhof zunächst darauf abgestellt, dass die GmbH & Co. KG in der Prüfungsanordnung unter Angabe ihrer Steuernummer als die zu prüfende Steuerpflichtige bezeichnet wurde und für Z als derjenigen, auf deren Empfängerhorizont es maßgeblich ankam, daher kein Zweifel daran bestehen konnte, dass ihr die Prüfungsanordnung als Geschäftsführerin der GmbH & Co. KG und nicht als Prokuristin der an der GmbH & Co. KG überhaupt nicht beteiligten B-GmbH bekannt gegeben werden sollte. Nicht zu beanstanden ist ferner die Würdigung des Finanzgericht, dass die Präposition „in“ (Firma B GmbH) nicht auf ein Vertretungsverhältnis hindeute, sondern sich als rein postalischer Zusatz auffassen lasse, der darauf zurückzuführen sei, dass die GmbH & Co. KG und die B-GmbH dieselbe Postanschrift hätten. Hierfür spricht auch, dass nach Aktenlage sowohl die ursprünglichen als auch die geänderten Feststellungsbescheide der Streitjahre jeweils an Frau Z „in Firma B GmbH, … Str., …“ adressiert waren, ohne dass die GmbH & Co. KG jemals geltend gemacht hat, diese Bescheide ließen den Bekanntgabeadressaten nicht hinreichend bestimmt erkennen und seien deshalb mangels wirksamer Bekanntgabe nichtig. Auch die fehlende Bestimmtheit des Bekanntgabeadressaten der Prüfungsanordnung hat die GmbH & Co. KG erstmals behauptet, nachdem das Finanzgericht den Beteiligten jeweils eine Kopie der Prüfungsanordnung mit der Setzung einer Frist für eine „eventuell beabsichtigte Stellungnahme zu deren Adressierung“ übersandt hatte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2015 – IV R 63/11







