Behält sich die Schenkerin bei einer freigebigen Zuwendung eines Grundstücks den Nießbrauch vor und löst der Bedachte später den Nießbrauch gegen Entgelt ab, hat dies –abgesehen vom Wegfall der Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG– keinen Einfluss auf die Schenkungsteuer, die für die Grundstücksübertragung festzusetzen war.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2007 – II R 34/06




