Private Arbeitsvermittler – ohne Umsatzsteuer

Eine private Arbeitsvermittlerin kann die Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem sog. Vermittlungsgutschein umsatzsteuerfrei erbringen.

Private Arbeitsvermittler – ohne Umsatzsteuer

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine private Arbeitsvermittlerin geklagt, die in den Streitjahren 2004 bis 2006 für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III tätig war und ihr Honorar aufgrund der Vermittlungsgutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Das Finanzamt behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig: die Arbeitsvermittlerin sei nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG anerkannt; dies sei aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung. Die hiergegen erhobene Klage hatte erstinstanzlich vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht keinen Erfolg[1]. Auf die Revision der Arbeitsvermittlerin hob nun der Bundesfinanzhof das Urteil des Kieler Finanzgerichts auf und gab der Klage statt:

Die Arbeitsvermittlerin könne sich, so der Bundesfinanzhof, unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Sie erbringe Leistungen im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (dort Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. dieser Bestimmung anerkannt. Dies ergebe sich in den Streitjahren, in denen die private Arbeitsvermittlung ohne eine zuvor von der BA erteilte Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die BA.

Offengelassen hat der Bundesfinanzhof, ob dieses Ergebnis auch für die Zeit ab dem 1.04.2012 gilt. Seitdem bedürfen auch private Arbeitsvermittler (wieder) einer Zulassung (§ 176 SGB III). Eine Steuerbefreiung auf nationaler Ebene wurde für Leistungen nach dem SGB III erst mit Wirkung vom 01.01.2015 in § 4 Nr. 15b des Umsatzsteuergesetzes eingeführt.

Die Arbeitsvermittlerin, deren Leistungen in den Streitjahren nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit waren, kann sich -entgegen der Auffassung des Finanzgericht- unmittelbar auf die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung berufen[2].

Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen … durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“.

Diese Richtlinienbestimmung war in den Streitjahren lediglich dadurch „umgesetzt“ worden, dass das UStG die bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat[3].

Eine Umsetzung erfolgte für den Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB III erst mit Wirkung vom 01.01.2015 durch die Einfügung von § 4 Nr. 15b UStG (vgl. Art. 9 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 28 Abs. 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften).

Die Leistungen der Arbeitsvermittlerin sind eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Umsätze[4].

Die private Arbeitsvermittlerin war auch in den Jahren 2004 bis 2006 mit den streitgegenständlichen Umsätzen als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.

Der Begriff der „Einrichtung“ i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH weit genug, um auch natürliche Personen, die -wie die Arbeitsvermittlerin- ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, zu erfassen[5].

Die „Anerkennung“ einer Einrichtung als Einrichtung mit sozialem Charakter kann sich ergeben aus spezifischen Vorschriften -seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit-, dem mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundenen Gemeinwohlinteresse, der Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und dem Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden[6]. Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen[7].

Hierzu hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann[8].

Die Anerkennung der Arbeitsvermittlerin folgte aus der in § 421g und § 296 SGB III geregelten Kostenübernahme durch die BA.

Beide Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23.03.2002[9] zur Einführung des sog. Vermittlungsgutscheins geändert, wodurch für arbeitslose Leistungsbezieher die Möglichkeit eröffnet werden sollte, auf Kosten des Arbeitsamtes einen (privaten) Vermittler zu beauftragen[10]. Dieses Verfahren trat an die Stelle der ansonsten kostenfreien Vermittlung durch die BA selbst[11].

Nach § 421g Abs. 1 SGB III (in der in den Streitjahren 2004 und 2005 geltenden Fassung) haben bestimmte Personen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins gegenüber der BA (Satz 1). Mit diesem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die BA, den Vergütungsanspruch eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe bestimmter Bestimmungen zu erfüllen (Satz 2; ab 2005: § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III). Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (§ 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III; ab 2005: § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III).

Ergänzend bestimmte § 296 Abs. 4 SGB III: „Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g gezahlt hat.“

Wenn mithin einerseits der Arbeitsvermittler seinen privatrechtlichen Anspruch gegen den Vermittelten nicht durchsetzen kann (§ 296 Abs. 4 SGB III), andererseits an die Stelle dieses privatrechtlichen Anspruchs eine Verpflichtung der BA zur unmittelbaren Zahlung an den Vermittlungsmakler tritt (§ 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III; ab 2005: § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III), so wird der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs gegen die BA[12].

Nach den Feststellungen des Finanzgericht hat die Arbeitsvermittlerin in allen streitgegenständlichen Fällen Zahlungen der insoweit als Träger der sozialen Sicherheit handelnden BA aufgrund von Vermittlungsgutscheinen erhalten. Die Kosten wurden demgemäß in vollem Umfang -aufgrund eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs- tatsächlich von einer Einrichtung der sozialen Sicherheit übernommen. Das reicht für eine Anerkennung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG aus[13].

Dem vom Finanzgericht für seine Auffassung angeführten Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Denn die dortigen Arbeitsvermittler waren als Sozialarbeiter selbständig in der ambulanten Kinder, Jugend- und Familienhilfe im Auftrag eines als gemeinnützig anerkannten Vereins tätig; sie erhielten -im Gegensatz zur Arbeitsvermittlerin im Streitfall- keine direkten Zahlungen aufgrund eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs von einem Träger der sozialen Sicherheit.

Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 ausgeführt, die Anerkennung lasse sich nicht schon daraus ableiten, dass die Einrichtung (hier der Verein), an die die Arbeitsvermittler als deren Subunternehmer ihre Leistungen erbracht haben; vom Mitgliedstaat ausdrücklich oder zumindest aufgrund unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zu dem örtlichen Träger der Sozialversicherung anerkannt worden sei. Die Anerkennung des betreffenden Mitgliedstaates als eine „Einrichtung mit vergleichbarer Zielrichtung“ -hierauf bezieht sich das Finanzgericht in Rz 36 seines Urteils- setze „zumindest eine unmittelbare vertragliche -Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung konkretisierende- Beziehung zwischen diesem bzw. seinen Untergliederungen und dem Unternehmer voraus“. Diese Formulierung des Bundesfinanzhofs bezog sich aber erkennbar allein auf das im dortigen Streitfall vorliegende Subunternehmerverhältnis. Zudem hatte der Bundesfinanzhof vor dieser Aussage die Rechtsprechung wiedergegeben, die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter könne auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden. Wenn der Bundesfinanzhof dort fortfährt, „so“ könne „für die Anerkennung auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht“ habe, bedeutet dies nicht, dass nur bei Vorliegen (unmittelbarer) vertraglicher Vereinbarungen eine Anerkennung in Betracht komme. Eine derartige Einschränkung stünde auch nicht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, die -wie dargelegt- (lediglich) darauf abstellt, ob „die Kosten der fraglichen Leistungen … von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden“.

Dem BFH-Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 lässt sich deshalb nicht entnehmen, dass die Arbeitsvermittlerin im vorliegenden Streitfall zwingend ein Vertragsverhältnis mit den zuständigen Trägern der Arbeitsverwaltung hätte haben müssen, um als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt zu werden[14].

Einer Anerkennung der Arbeitsvermittlerin steht auch nicht der vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht ferner genannte BFH-Beschluss vom 26.01.2012[15] entgegen, wonach die nachträgliche Kostenübernahme nach Einzelfallprüfung für eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht genügt, da bereits im Zeitpunkt der Leistung feststehen müsse, ob die Leistungen steuerbefreit seien oder nicht[16]. Denn im Streitfall war die BA aufgrund des Vermittlungsgutscheins -bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen- zur Zahlung verpflichtet, ein Ermessen bestand nicht (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III bzw. ab 1.01.2005: § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III)[17].

Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Berufung der Arbeitsvermittlerin auf das Unionsrecht entgegenstehen. Die Leistungen der Arbeitsvermittlerin sind keine solchen, die i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG als für die soziale Sicherheit „nicht unerlässlich“ anzusehen sind oder die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden[18].

Ob sich für private Arbeitsvermittler die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter durch die Notwendigkeit einer vorherigen Zulassung in § 176 Abs. 1, § 178 SGB III mit Wirkung vom 01.04.2012 geändert haben, hat der Bundesfinanzhof im Streitfall nicht zu entscheiden. Eine vergleichbare Zulassung war für private Arbeitsvermittler in den Streitjahren 2004 bis 2006 nicht erforderlich.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Juli 2015 – XI R 35/13

  1. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 17.07.2013 – 4 K 32/11[]
  2. vgl. zur Berufungsmöglichkeit auf diese Bestimmung z.B. EuGH, Urteil Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, UR 2013, 35, Rz 31 bis 33; BFH, Urteile vom 08.11.2007 – V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, unter II. 2., Rz 27 und 28; vom 25.04.2013 – V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 13 ff.; vom 16.10.2013 – XI R 19/11, BFH/NV 2014, 190, Rz 19 ff.[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 18.08.2005 – V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II. 2.d, Rz 40; vom 17.02.2009 – XI R 67/06, BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869, unter II. 2., Rz 34; vom 08.06.2011 – XI R 22/09, BFHE 234, 448, BFH/NV 2011, 1804, Rz 24; in BFH/NV 2014, 190, Rz 20[]
  4. vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2010 – 2 K 998/05, EFG 2010, 2037, Rz 46 f. sowie die Gesetzesbegründung zu dem ab 2015 geltenden § 4 Nr. 15b UStG, BT-Drs. 18/1529, S. 76[]
  5. vgl. z.B. EuGH, Urteile Gregg vom 07.09.1999 – C-216/97, EU:C:1999:390, UR 1999, 419, Rz 17 und 21; Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 – C-498/03, EU:C:2005:322, UR 2005, 453, Rz 35 und 36; „go fair“ Zeitarbeit vom 12.03.2015 – C-594/13, EU:C:2015:164, UR 2015, 351, Rz 27; ebenso BFH, Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II. 2.d cc (2), Rz 49; vom 01.12 2010 – XI R 46/08, BFHE 232, 232, BFH/NV 2011, 712, Rz 25[]
  6. vgl. z.B. EuGH, Urteile Kügler vom 10.09.2002 – C-141/00, EU:C:2002:473, UR 2002, 513, Rz 57 und 58; Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, UR 2005, 453, Rz 52 und 53; Zimmermann, EU:C:2012:716, UR 2013, 35, Rz 31; „go fair“ Zeitarbeit, EU:C:2015:164, UR 2015, 351, Rz 20[]
  7. vgl. z.B. EuGH, Urteile Zimmermann, EU:C:2012:716, UR 2013, 35, Rz 26; „go fair“ Zeitarbeit, EU:C:2015:164, UR 2015, 351, Rz 19, jeweils m.w.N.[]
  8. vgl. z.B. BFH, Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II. 2.d cc (2), Rz 52; in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, unter II. 2.b cc, Rz 41; in BFHE 232, 232, BFH/NV 2011, 712, Rz 34; in BFHE 234, 448, BFH/NV 2011, 1804, Rz 38; vom 08.08.2013 – V R 8/12, BFHE 242, 548, BFH/NV 2014, 119, Rz 40, jeweils m.w.N.[]
  9. BGBl I 2002, 1130[]
  10. Gesetzesbegründung zu § 421g Abs. 1 SGB III, BT-Drs. 14/8546, S. 10[]
  11. BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7a AL 56/05 R, BSGE 96, 190, NJW 2007, 1902, Rz 20[]
  12. vgl. BSG, Urteil in BSGE 96, 190, NJW 2007, 1902, Rz 15[]
  13. vgl. auch Meyer, EFG 2013, 1617, 1618[]
  14. zutreffend Weigel, UStB 2013, 257, 258[]
  15. BFH, Beschluss vom 26.01.2012 – V R 52/10, BFH/NV 2012, 817[]
  16. BFH, Beschluss in BFH/NV 2012, 817, Rz 4[]
  17. ebenso Weigel, UStB 2013, 257, 258[]
  18. vgl. dazu BFH, Urteil in BFH/NV 2014, 190, Rz 26[]