Steuerhinterziehung – und die erforderlichen Feststellungen

Bei der Steuerhinterziehung, bei der die Strafvorschrift des § 370 AO durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiellrechtlich ausgefüllt wird, müssen die jeweiligen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat.

Steuerhinterziehung – und die erforderlichen Feststellungen

Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind[1].

Dies ließ das hier angefochtene Urteil vermissen: So ist zwar festgestellt, für welche Firma der Angeklagte für die jeweiligen Tatzeiträume Umsatzsteuer erklärt hat und auf welchen Betrag die Umsatzsteuer jeweils festgesetzt worden ist. Weiter ist ausgeführt, dass der Angeklagte die gemäß § 17 UStG erforderlichen Berichtigungen aufgrund Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen nicht getätigt habe. Mitgeteilt wird noch die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer und die jeweilige Steuerverkürzung. Daraus ergibt sich aber nicht, welche Bemessungsgrundlagen der Steueranmeldung zugrunde lagen und was sich daran in welchem Umfang geändert, also die Berichtigungspflicht des Angeklagten nach § 17 UStG ausgelöst hat. Auf diese Weise kann der Bundesgerichtshof die Berechnung des jeweiligen Verkürzungserfolgs nicht nachvollziehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. September 2015 – 1 StR 12/15

  1. BGH, Beschluss vom 13.07.2011 – 1 StR 154/11; BGH, Urteil vom 12.05.2009 – 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 mwN[]