Eigenheimzulage – und ihre Rückforderung in der Insolvenz

Nach § 14 EigZulG sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen, wenn die Festsetzung der Eigenheimzulage aufgehoben wurde. Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegen den Leistungsempfänger.

Eigenheimzulage – und ihre Rückforderung in der Insolvenz

Leistungsempfänger ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist[1]. Im Insolvenzfall ist dies ungeachtet des bei Auszahlung der Eigenheimzulage noch laufenden Insolvenzverfahrens der Insolvenzschuldner und nicht der Treuhänder. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist nicht Leistungsempfänger für eine Zahlung, für die er kraft Amts empfangsberechtigt war, denn er handelt nicht für eigene Rechnung, sondern als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens[2].

Der Rückforderung stehen insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Der Rückforderungsanspruch ist zwar Masseverbindlichkeit, gleichwohl durfte das Finanzamt die Eigenheimzulage für 2011 nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner zurückfordern.

Der Rückforderungsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit.

Nach § 53 InsO sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen. Finanzbehörden, die sich selbst titulierte Leistungsbescheide schaffen, haben demgemäß (jedenfalls während des Insolvenzverfahrens) Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid gegen den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter festzusetzen[3].

Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. Die Masse muss einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff. BGB) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben[4]. Dabei ist unerheblich, ob der rechtliche Grund von vornherein fehlte oder nachträglich wegfällt[5].

Im Streitfall wurde die Insolvenzmasse durch die Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 an den Treuhänder im April 2011 bereichert. Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Daran ändert auch die Freigabe der Eigentumswohnung am 15.06.2010 nichts. Die Freigabe eines zuvor massezugehörigen Grundstücks bewirkt nicht auch die Freigabe an einem Anspruch auf Auszahlung der Eigenheimzulage. Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist ein persönlicher Steuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners und wird durch die insolvenzrechtliche Freigabe des Grundstücks, für dessen Eigennutzung die Eigenheimzulage gewährt wird, nicht berührt[6].

Die Insolvenzmasse wurde ohne rechtlichen Grund bereichert. Ob eine Steuer -oder eine Steuervergütung- ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich -nach steuerlichen Maßstäben- regelmäßig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden (sog. formelle Rechtsgrundtheorie), nach anderer Auffassung (sog. materielle Rechtsgrundtheorie) kommt es auf das materielle Steuerrecht an[7]. Die Streitfrage kann vorliegend dahinstehen. Der Eigenheimzulagebescheid vom 18.05.2005 bildete bis zu seiner (teilweisen) Aufhebung den formellen Rechtsgrund für die Auszahlung und das Behaltendürfen der Eigenheimzulage, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage für 2011 mit dem Auszug des Insolvenzschuldners aus der Wohnung nicht mehr vorlagen. Wegen des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO durfte das Finanzamt daher die Eigenheimzulage für 2011 nur an den Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse auszahlen. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 fiel jedoch mit der Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für 2011 mit Bescheid vom 05.01.2012 weg[8]. Stellt man auf das materielle Recht ab, bestand bereits ab dem 1.01.2011 kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 mehr. Beide Zeitpunkte liegen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; der Bescheid vom 05.01.2012 ist sogar erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergangen.

Das Insolvenzverfahren war jedoch bei Erlass des Abrechnungsbescheids vom 23.07.2012 bereits beendet. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endeten gemäß § 215 Abs. 2 InsO die Befugnisse des Insolvenzverwalters und entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen[9]. Der Treuhänder konnte damit nicht mehr Adressat des Rückforderungsbescheids sein. Daran ändert auch die Bildung einer Rückstellung für die künftige Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode nichts, denn aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergibt sich vorliegend nicht, dass das Insolvenzverfahren und damit die Verfügungsmacht des Treuhänders in Bezug auf die Rückstellung fortbestehen sollte.

Nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens hat der vormalige Insolvenzschuldner für die Masseverbindlichkeiten grundsätzlich einzustehen. Er ist der Träger der Insolvenzmasse. Der Insolvenzschuldner haftet auch für Masseverbindlichkeiten, die auf Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in Ausübung seines Amtes beruhen[10]. Im Streitfall war daher nicht zu entscheiden, ob der Insolvenzschuldner gegen den Treuhänder einen Schadensersatzanspruch hat, weil dieser trotz Kenntnis vom Auszug des Insolvenzschuldners aus der Wohnung die Eigenheimzulage für 2011 zugunsten der Insolvenzmasse vereinnahmte.

Es ist vorliegend auch nicht darüber zu befinden, ob der Insolvenzschuldner auf der anderen Seite gegen das Finanzamt einen Anspruch auf Erlass der Rückforderung hat, weil dieses die erhaltene Veräußerungsmitteilung nicht zum Anlass genommen hat, die Voraussetzungen für den Bezug der Eigenheimzulage für 2011 nochmals zu prüfen, sondern nur wenige Wochen später diese an den Treuhänder ausbezahlt hat. Im Verfahren gegen einen Abrechnungsbescheid können Billigkeitserwägungen keine Berücksichtigung finden.

Der Rückforderung steht die Ankündigung der Restschuldbefreiung mit Beschluss des Insolvenzgerichts nicht entgegen.

Der Insolvenzschuldner wird nach § 286 InsO nur von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzforderung). Vorliegend ist das Finanzamt kein Insolvenzgläubiger, da der Rückforderungsanspruch des Finanzamt zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht i.S. des § 38 InsO begründet war. Ein Steueranspruch ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, wenn bis dahin der den Anspruch begründende steuerliche Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist[11]. Im Streitfall ist die Forderung des Finanzamt (Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011) erst nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge des Eigenheimzulagebescheids entstanden. Auch der Lebenssachverhalt, der zur Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 führte (Auszug aus der Wohnung), wurde erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2015 – 1 K 1231/13

  1. Nds. FG, Urteil vom 07.06.2006 – 5 K 358/05, DStRE 2008, 120, zur Rückforderung von Eigenheimzulage[]
  2. vgl. Ratschow in Klein, AO, 12. Aufl.2014, § 37 Rn. 76[]
  3. BFH, Urteile vom 18.05.2010 – X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429; vom 02.09.2010 – V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991[]
  4. BGH, Urteil vom 07.05.2009 – IX ZR 61/08, ZInsO 2009, 1102; BSG, Urteil vom 30.11.2011 – B 11 AL 22/10 R, ZInsO 2012, 1019[]
  5. MünchKomm-InsO/Hefermehl, 3. Aufl.2013, § 55 Rn. 215[]
  6. FG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2006 – 4 K 774/05, EFG 2007, 991[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607[]
  8. vgl. auch BFH, Urteil vom 16.04.2013 – VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl II 2013, 778; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 41 f.[]
  9. Sächsisches FG, Urteil vom 18.10.2013 – 4 K 579/13[]
  10. MünchKomm-InsO/Hefermehl, 3. Aufl.2013, § 53 Rn. 33[]
  11. BFH, Urteile vom 30.04.2009 – V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138; vom 09.02.2011 – XI R 35/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000; vom 25.07.2012 – VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36[]