Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Nachträglich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist.

Maßgeblich ist die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle. Dieser ist allerdings grundsätzlich das bekannt, was sich aus den bei ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt[1].
Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen in diesem Sinne sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen[2].
Eine solche Tatsache war in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen AdV-Antrag der Kontrollmitteilung, auf die das Finanzamt sich im Zusammenhang mit dem Erlass des streitgegenständlichen Änderungsbescheides bezieht, nicht zu entnehmen:
Eine Tatsache i.S. des § 173 AO könnte zwar in der Nutzung des Audi Q5 durch die Ehefrau des Antragstellers zu sehen sein. Allerdings ist derzeit nicht zweifelsfrei feststellbar, wann dem Finanzamt diese Tatsache bekannt geworden ist, insbesondere ob ihm diese bereits im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Einkommensteueränderungsbescheides bekannt war.
Diese Frage ist auch streiterheblich. Denn wäre diese Tatsache dem Finanzamt bereits bekannt gewesen, so läge kein von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfasster Fall einer Änderung aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache, sondern einer abweichenden rechtlichen Beurteilung der Bewertung der dem Antragsteller zuzurechnenden streitgegenständlichen vGA durch das Finanzamt vor. Für eine so begründete Änderung eines bestandskräftigen Bescheides fehlte es indes im Streitfall an einer Änderungsnorm.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. Juni 2015 – VIII B 20/15







