Anschaffungskosten für ein festverzinsliches Wertpapier – und der Überpreis

Nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher Ertragsteuersenate des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der Anschaffungskosten bei allen Einkunftsarten einheitlich zu verstehen[1].

Anschaffungskosten für ein festverzinsliches Wertpapier – und der Überpreis

Für den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Anschaffungskosten anhand des übertragbaren Maßstabs des § 255 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten[2].

Über dem Nennwert liegende Aufwendungen für den Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers, die als umlaufbedingte Unterschiedsbeträge zwischen Marktpreis und Nennwert gezahlt werden, sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs danach Anschaffungskosten des Wertpapiers als dem erworbenen Vermögensgegenstand, auch wenn der Überpreis auf einer Änderung des Kapitalmarktzinses beruht und den Marktpreis des Papiers widerspiegelt[3].

Dies gilt auch, soweit bei im Privarvermögen gehaltenen Wertpapieren einerseits die laufenden Zinseinnahmen versteuert werden müssenn, da der Überpreis in die Anschaffungskosten eingeht, andererseits aber bei der Weiterveräußerung der Wertpapiere Veräußerungsverluste entstehen, die steuerlich der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und außerhalb des Anwendungsbereichs der sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG nicht entlastend wirken. Hierdurch wird nicht das Gebot der Besteuerung nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit gemäß Art. 3 GG verletzt. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Betriebs- und Privatvermögen -und damit auch Wertverlusten-, bei der Zuwächse und Minderungen des Vermögensstamms im Privatvermögen auf Grundlage des Dualismus der Einkunftsarten grundsätzlich außer Betracht bleiben, ist indes nach der Rechtsprechung des BVerfG mit dem Gleichheitssatz vereinbar ((s. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 unter Rz 68 ff., 83).

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Juni 2015 – VIII B 5/14

  1. vgl. nur BFH, Beschluss vom 19.03.2014 – X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, unter Rz 96[]
  2. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 27.03.2007 – VIII R 62/05, BFHE 217, 491, BStBl II 2010, 159, unter II.b, m.w.N.[]
  3. BFH, Beschlüsse vom 30.07.2002 – VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574; vom 05.08.2005 – VIII B 133/04, BFH/NV 2005, 2187[]