Die Nutzung der zweiten abgeschlossenen Wohnung in einem vom Steuerpflichtigen bewohnten Zweifamilienhaus steht deren Einordnung als häusliches Arbeitszimmer nicht entgegen[1]. Die bauliche Abgeschlossenheit der Räume ist insoweit unerheblich.

Um ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer würde es sich erst dann handeln, wenn der Steuerpflichtige, um aus dem Wohnbereich in die Arbeitsräume zu gelangen, zunächst das Haus verlassen und/oder eine auch von anderen Personen genutzte und der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren müsste[2].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Mai 2015 – III R 59/13




