Beginn der Übergangszeit beim Kindergeld

Die Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Beginn der Übergangszeit beim Kindergeld

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt.

Im vorliegend vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist der Sohn nicht wegen einer Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu berücksichtigen ist. Bei Überschreiten der Übergangszeit kommt eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht[1]. Die Übergangszeit beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Dies legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe[2]. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG enthält weder ausdrücklich noch dem Sinn nach eine Beschränkung auf Übergangszeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Norm setzt zwar voraus, dass die Übergangszeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres andauert, schließt aber gerade nicht aus, dass sie bereits davor begonnen hat. Sie geht von einer einheitlichen Übergangszeit aus und enthält keine Hinweise auf eine Aufteilung in eine Zeit vor und eine Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Es entspricht auch dem Zweck der Regelung, die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Übergangszeit zu zählen. Die Gesetzessystematik steht dem nicht entgegen[3].

Die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG stellt gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine vereinfachende Auffangvorschrift dar. Bei einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von nicht mehr als vier Monaten geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass ein Kind gehindert ist, seine Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt fortzusetzen[4]. Für die Möglichkeit zur Neuorientierung bzw. Fortsetzung der Ausbildung ist es regelmäßig unerheblich, ob das Kind bei Abschluss des der Übergangszeit unmittelbar vorausgehenden Ausbildungsabschnittes oder Dienstes das 18. Lebensjahr schon vollendet hat oder demnächst vollenden wird.

Die Beschränkung der Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird gerechtfertigt durch die typisierende Annahme, dass volljährige gesunde Kinder, die längere Übergangszeiten zu überbrücken haben, während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit (ggf. Aushilfstätigkeit) aufnehmen und sich gegenüber ihren Eltern nicht mehr in einer Unterhaltssituation befinden[5]. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder auch in Übergangszeiten unabhängig von § 32 Abs. 4 EStG schon gemäß § 32 Abs. 3 EStG berücksichtigt. Von Kindern, die während der Übergangszeit das 18. Lebensjahr vollenden, kann nach Ablauf der Übergangszeit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in gleicher Weise erwartet werden wie von einem von Anfang an volljährigen Kind.

Der Sohn ist auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dafür erforderlich, dass das Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht[6]. Ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz innerhalb der Bundeswehr ist nach den Feststellungen des Finanzgericht zu verneinen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. April 2015 – III R 54/13

  1. BFH, Urteil vom 15.07.2003 – VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841, unter II. 4.a; BFH, Urteile vom 22.12 2011 – III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 15, und – III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 21[]
  2. a.A. Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 32 Rz 30[]
  3. a.A. Schmidt/Loschelder, a.a.O.[]
  4. BFH, Urteil vom 27.01.2011 – III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316, Rz 12[]
  5. BFH, Urteile in BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 29, und in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 33[]
  6. BFH, Urteil vom 09.02.2012 – III R 68/10, BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686, Rz 20, m.w.N.[]