Die Einordnung als den Ruhegehälter gleichartige Bezüge geschieht unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze.

Die während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge sind mithin bereits als Versorgungsbezüge zu behandeln.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. auch Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt, dass von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungs-Freibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei bleibt. Versorgungsbezüge sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG u.a. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die als Ruhegehalt oder als gleichartiger Bezug nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden.
Bei den Leistungen im vorgeschalteten Sonderurlaub handelt es sich um einen den Ruhegeldern „gleichartigen Bezug“ i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG. Sie werden als Vorteile aus früheren Dienstleistungen erbracht.
Entscheidend für die Einordnung einer Leistung als „gleichartiger Bezug“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die von der Regelung Begünstigten auf Dauer von ihren dienstlichen Verpflichtungen entbunden, also zur Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet sind. Damit fehlt den Bezügen das wesentliche Merkmal der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Bezüge, dass sie nämlich Gegenleistung für Dienstleistungen darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden[1].
Wie in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall zu der sog. „58er-Regelung“ werden auch im Streitfall die Bezüge während der Beurlaubung gewährt, obwohl Dienstleistungen nicht erbracht werden, was entscheidend dafür spricht, die Dienstbezüge als dem Ruhegehalt gleichartige Bezüge anzusehen.
Dabei ist die Vollendung des 58. Lebensjahres nicht Voraussetzung für die Einordnung der Leistungen als Versorgungsbezug. Sowohl im Leitsatz als auch in den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 12.02.2009[2] wird lediglich auf diese Altersgrenze hingewiesen, um die „58er-Regelung“, die der Entscheidung zugrunde lag, zu beschreiben. Weder aus dem Gesetz noch aus dem Urteil ist herleitbar, dass ein „gleichartiger Bezug“ i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG nur vorliegt, wenn bei Beginn der Beurlaubung das 58. Lebensjahr vollendet ist.
Gleiches gilt für die für die Inanspruchnahme der sog. „58er-Regelung“ geltende Voraussetzung, dass der Höchstruhegehaltssatz erreicht worden sein muss. Wie bei der Altersgrenze handelt es sich um eine fallbezogene Aussage des BFH, mit der die der Entscheidung zugrundeliegende Vereinbarung umschrieben wird
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Mai 2015 – 2 K 13/15







