Doppelte Haushaltsführung – und der Lebensmittelpunkt eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen, der am Beschäftigungsort wohnt und an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand unterhält, ist der Hausstand an dem anderen Ort der Erst- und Haupthaushalt, wenn sich der Steuerpflichtige dort im Wesentlichen nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten aufhält[1].

Doppelte Haushaltsführung – und der Lebensmittelpunkt eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Ist die Entfernung zwischen dem anderen Ort und dem Beschäftigungsort eher gering (im Streitfall: unter 60 km) und sucht der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand am anderen Ort gleichwohl nur etwa vierzehntägig auf, kann dies gegen die Annahmen eines anderweitigen Erst- und Haupthaushalts sprechen (in Abgrenzung zu R 9.10 Ab. 1 Satz 8 LStR).

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für alleinstehende Arbeitnehmer; auch diese können einen doppelten Haushalt führen[2].

Hausstand i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten[3].

Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein; sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand.

Zudem spricht bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit grundsätzlich immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden[4].

Dagegen ist bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, regelmäßig davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient; denn dort ist regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten. Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand am Heimatort fortgeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der – mit steigender Lebenserwartung immer häufiger – alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern[5].

Keiner der genannten Gesichtspunkte ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne einer conditio sine qua non allein maßgeblich oder ausschlaggebend für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführe. Es muss vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung aller für den Streitfall wesentlichen Umstände vorgenommen werden[6].

Bleiben allerdings nach Würdigung aller Umstände Zweifel an der beruflichen Veranlassung der streitigen Aufwendungen, so geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, der den Werbungskostenabzug begehrt; denn er trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuermindernde Umstände[7].

Zwar bestimmt die Finanzverwaltung in ihren Lohnsteuerrichtlinien unter R 9.10 Abs.01. Satz 8, dass in Fällen, in denen ein nicht verheirateter Arbeitnehmer eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts mindestens zweimal monatlich aufsucht, davon auszugehen ist, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Doch wird damit – abgesehen davon, dass diesen Richtlinien als Verwaltungsvorschriften gegenüber den Finanzgerichten keine Bindungswirkung zukommt[8] – lediglich ein Regelfall typisierend erfasst. Der vorliegende Streitfall weist aber, wie dargelegt, die Besonderheit auf, dass hier der Heimatort der Arbeitnehmerin nur 58 km vom Beschäftigungsort der Arbeitnehmerin entfernt liegt. Die von der Verwaltung aufgestellte Regelvermutung greift in einem solchen Fall nach Auffassung des Gerichts nicht ein.

Dieser Umstand fällt nach Auffassung des Gerichts sehr stark ins Gewicht; denn die Darstellung der Arbeitnehmerin, dass sie über einen Zeitraum von immerhin sechs Jahren keinerlei persönlichen Bezug zu Hamburg aufgebaut habe, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dass sich die Arbeitnehmerin in A im Streitjahr mehr oder weniger nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufgehalten hätte, konnte nicht festgestellt werden. Nach alledem diente damit die Wohnung der Arbeitnehmerin in Hamburg nicht, auch nicht im Wesentlichen, nur als Schlafstätte.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20. April 2015 – 5 K 3/12

  1. vgl. BFH, Urteil vom 10.04.2014 – VI R 79/13, BFH/NV 2014, 1362[]
  2. ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 16.01.2013 – VI R 46/12, BStBl II 2013, 627, mit weiteren Nachweisen[]
  3. BFH, a. a. O.; s. auch BFH, Urteil vom 10.04.2014 – VI R 79/13, BFH/NV 2014, 1362[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 26/09, BStBl II 2012, 618[]
  5. s. auch BFH, Urteil vom 05.06.2014 – VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884[]
  6. ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 26/09, BStBl II 2012, 618[]
  7. vgl. allgemein BFH, Urteile vom 07.02.2008 – VI R 75/06, BStBl II 2010, 48; und vom 02.03.2005 – VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33, beide mit weiteren Nachweisen[]
  8. s. dazu im Einzelnen Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 A= Tz. 80 ff., insbesondere Tz. 84, mit weiteren Nachweisen[]