Rückforderung von abgetretenen Vorsteuerüberschüssen

Sind im Umsatzsteuerjahresbescheid abzugsfähige Vorsteuern mit 0 € zugrunde gelegt, verliert die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung (Vorbehaltsfestsetzung), soweit sie auf berücksichtigten Vorsteuern beruht, ihre Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund für die infolge einer wirksamen Abtretung des Anspruchs bewirkte Auszahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit beim Zedenten ist das FA zur Rückforderung des Betrages vom Zessionar berechtigt.

Rückforderung von abgetretenen Vorsteuerüberschüssen

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. März 2009 – VII R 38/08