Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Btriebshaftpflichtversicherung stellt keinen geldwerten Vorteil dar, da für diese Ärzte keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 30 Satz 1 Nr. 6 HBKG besteht.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören u. a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal „für“ ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden[1]. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber -neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung[2].
Der BFH hat durch Urteil vom 26.07.2007[3] entschieden, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung gesetzlich verpflichtet ist und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts ist. Aus diesem Grunde schied ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers aus.
Unter Anwendung dieser Grundsätze stellt die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klinik nach Überzeugung des Finanzgerichts keinen geldwerten Vorteil dar, weil diese für ihre nichtselbstständige Kliniktätigkeit keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben und eine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten nicht gegeben ist. Die Einbeziehung der angestellten Ärzte in den Versicherungsschutz ergibt sich aus § 102 Abs. 1 Satz 1 VVG und erfolgte im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klinik, da der verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht.
Keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
Unstreitig gibt es keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auf Bundesebene. In Schleswig-Holstein regelt das Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für Heilberufe (HBKG) vom 29.02.1996[4] u.a. die Berufsausübung der Ärzte.
Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 HBKG setzt die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts voraus, dass eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht. Entsprechend ist in § 30 Satz 1 Nr. 6 HBKG geregelt, dass die Kammermitglieder (Ärzte), die ihren Beruf ausüben, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufsausübung aufrecht zu erhalten haben, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist.
Danach ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Arztes in einer privaten Klinik, denn die angestellten Ärzte sind unstreitig in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klinik mitversichert. Aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen Ausnahmereglung besteht für sie gerade keine eigene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit sie in einem Krankenhaus nichtselbstständig tätig sind.
Nach der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 03.02.1999, die keine gesetzliche Regelung ist[5], kann bereits deshalb keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für in einer privaten Klinik angestellte Ärzte bestehen.
Im Übrigen ist im IV. Abschnitt der BO (§§ 17-27 BO) das berufliche Verhalten und im 1. Unterabschnitt die Berufsausübung geregelt. Nach § 17 Abs. 1 BO ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden. Die nachfolgenden Regelungen -§ 19 BO die Beschäftigung angestellter Praxisärzte (in Praxen); § 21 BO die Verpflichtung des Arztes sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern; § 23 BO die Regeln für die BO gelten auch für Ärzte, welche ihre Tätigkeit u.a. im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausüben- betreffen nur Ärzte, die außerhalb von Krankenhäusern und konzessionierten Kliniken tätig werden[6].
Keine Vergleichbarkeit mit dem Fall eines angestellten Rechtsanwaltes
Dass keine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten vorliegt wird daraus deutlich, dass § 51 BRAO keine entsprechende Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorsieht, so dass das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung für die Zulassung und das Tätigwerden eines Rechtsanwalts unabdingbar ist. Dieses führte nach dem BFH-Urteil vom 26.07.2007[3] zu dem Ergebnis, dass die Berufshaftpflichtversicherung typischerweise im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts abgeschlossen wird und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.
Der Streitfall ist vielmehr vergleichbar mit dem Fall des angestellten Steuerberaters. Nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 StBerG ist die Bestellung auch zu versagen, „solange nicht … der Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt“. Eine Übertragbarkeit des BFH- Urteil vom 26.07.2007 auf angestellte Steuerberater wurde deshalb durch die Verwaltung[7] nicht gesehen.
Überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Krankenhauses
Das Krankenhaus hat sich durch die Betriebshaftpflichtversicherung gegen die eigenen Risiken, die durch den Betrieb eines Krankenhauses, insbesondere durch Fehler des Personals (Ärzte, Pfleger pp.) entstehen, pauschal gegen Personen- und Sachschäden sowie gegen Vermögensschäden versichert. Die Patienten schließen für die Behandlung einen totalen Krankenhausvertrag (Behandlungsvertrag) ab, so dass die Klinik gegebenenfalls für Behandlungsfehler pp. einzustehen hat. Die Einbeziehung der Mitarbeiter der Klinik und damit auch der angestellten Ärzte in den Versicherungsschutz einer Betriebshaftpflichtversicherung ergibt sich aus § 102 Abs. 1 Satz 1 VVG. Die Berechnungsgrundlage für die Versicherungsprämie bilden nach dem Nachtrag zur Haftpflichtversicherung vom 21.12 2005 grundsätzlich die im Klinikum vorhandenen Abteilungen mit jeweiliger Bettenzahl. Danach besteht weder eine erhöhte Prämienleistung aufgrund der Anzahl der tätigen Ärzte bzw. des Personals noch sind die angestellten Ärzte namentlich einzeln versichert. Es handelt sich somit nicht um die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einzelner angestellter Ärzte. Die angestellten Ärzte können Rechte aus der Betriebshaftpflichtversicherung der Klinik nicht selbst geltend machen.
Der von der Klinik verfolgte Zweck, die Abdeckung der eigenen Risiken aus dem Betrieb eines Krankenhauses, steht hier im Vordergrund, da die angestellten Ärzte keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben. Der Vorteil (Mitversicherung) erweist sich daher lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil besteht für die angestellten Ärzte nicht.
Schleswig -Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Juni 2014 – 2 K 78/13
- BFH, Urteil vom 12.02.2009 – VI R 32/08, BStBl II 2009, 462; vom 11.04.2006 – VI R 60/02, BStBl II 2006, 691; und vom 09.08.1996 – VI R 88/93, BStBl II 1997, 97[↩]
- BFH, Urteil vom 26.07.2007 – VI R 64/06, BStBl II 2007, 892 m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 26.07.2007, a.a.O.[↩][↩]
- GVLBl SH 1996, 248[↩]
- vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2001 – 17 Sa 809/01[↩]
- vgl. LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2001 – 17 Sa 809/01[↩]
- siehe BMF, Schreiben vom 25.08.2009 – IV C 5 – S 2332/0[↩]

