Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug ist jedoch zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war[1].

Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht[2].
Soweit es nach dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen[3], liegt dieser Fall hier nicht vor. Denn die KG war nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht hinsichtlich des Vorliegens der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zwei Lieferer betreffend jedenfalls nicht in gutem Glauben.
Etwas anderes folgt zudem nicht aus der Rechtsprechung des ESoweit es nach dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen[3], liegt dieser Fall hier nicht vor. Denn die KG war nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht hinsichtlich des Vorliegens der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zwei Lieferer betreffend jedenfalls nicht in gutem Glauben.
Etwas anderes folgt zudem nicht aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Steuerverwaltung von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass bei den Wirtschaftsteilnehmern einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen vorzulegen[4]. Denn liegen wie hier nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht insoweit Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen[5].uGH, wonach die Steuerverwaltung von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass bei den Wirtschaftsteilnehmern einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen vorzulegen[4]. Denn liegen wie hier nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht insoweit Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen[5].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – XI B 12/14
- vgl. dazu z.B. BFH, Urteil in BFH/NV 2010, 2132, Rz 29, m.w.N.[↩]
- vgl. dazu EuGH, Urteile vom 31.01.2013 – C-642/11 -Stroy trans-, UR 2013, 275, MwStR 2013, 125, Rz 47; vom 31.01.2013 – C-643/11 -LVK-, UR 2013, 346, HFR 2013, 361, Rz 59, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. dazu EuGH, Urteile -Stroy trans- in UR 2013, 275, MwStR 2013, 125, Rz 48; -LVK- in UR 2013, 346, HFR 2013, 361, Rz 60, jeweils m.w.N.[↩][↩]
- vgl. dazu EuGH, Urteile vom 21.06.2012 – C-80/11 und – C-142/11 -Mahagében und Dávid-, UR 2012, 591, HFR 2012, 917, Rz 61; -Stroy trans- in UR 2013, 275, MwStR 2013, 125, Rz 49; -LVK- in UR 2013, 346, HFR 2013, 361, Rz 61[↩][↩]
- vgl. dazu EuGH, Urteil -Mahagében und Dávid- in UR 2012, 591, HFR 2012, 917, Rz 60[↩][↩]




