Seit 2002 wird der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € je Kalenderjahr nur noch für volljährige Kinder gewährt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist diese Altersgrenze zumindest bis einschließlich 2006 auch dann verfassungsgemäß, wenn ein Kind aufgrund einer Hochbegabung bereits vor Erreichen der Volljährigkeit mit einem auswärtigen Studium beginnt. Die Altersgrenze stelle eine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Typisierung dar.

Ob aufgrund der mittlerweile umfassend eingeführten Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur auf zwölf Schuljahre, aufgrund derer es nun öfter vorkommen kann, dass ein Studium noch vor der Volljährigkeit angetreten werden kann, ließ das Kölner FG ausdrücklich offen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 18. März 2009 – 7 K 2854/08




