Freiwilliges soziales Jahr – und der Ausbildungsfreibetrag

Ein freiwilliges soziales Jahr stellt keine Berufsausbildung dar[1].

Freiwilliges soziales Jahr – und der Ausbildungsfreibetrag

Auch ist für den Bundesfinanzhof die Frage, ob ein freiwilliges soziales Jahr nach Änderung der gesetzlichen Vorschriften hierzu (Jugendfreiwilligendienstegesetz, Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008) als Berufsausbildung i.S. des § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist, nicht klärungsbedürftig. Die Antwort liegt für den Bundesfinanzhofauf der Hand:

Denn für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG ist weiterhin darauf abzustellen, ob eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 EStG vorliegt[2]. Im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG unterscheidet der Gesetzgeber weiterhin zwischen Berufsausbildung einerseits (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und freiwilligem sozialen Jahr andererseits (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG), so dass sich schon aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt, dass der Freiwilligendienst auch weiterhin keine Berufsausbildung darstellt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. November 2014 – VI B 1/14

  1. BFH, Urteile vom 24.06.2004 – III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294; und vom 07.04.2011 – III R 11/09, BFH/NV 2011, 1325[]
  2. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 33a Rz 46[]