Mütterrente – und ihre Besteuerung

Renten zählen grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG. Das heißt aber nicht, dass alle Renten gleich besteuert werden. Vielmehr ist für Rentenempfänger die entscheidende Frage: Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil meiner Rente?

Mütterrente – und ihre Besteuerung

Steuerlich gesehen gibt es verschiedene Gruppen von Renten:

  • Renten, die nachgelagert besteuert werden (zum Beispiel die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Besteuerungsanteil der Rente hängt hier vom Jahr des Rentenbeginns ab;
  • nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten (zum Beispiel Renten aus privaten Versicherungen oder Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst);
  • Renten, die in voller Höhe steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerfreien bzw. steuerlich geförderten Beiträgen beruhen (zum Beispiel Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge oder eine Riester-Rente);
  • Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind (zum Beispiel die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung).

Fraglich war nun, wie die Mütterrente steuerlich zu behandeln ist. Diese Rente bezeichnet umgangssprachlich die Neuregelung der Rentenpunkte für Mütter, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden: pro Kind wird hier ein zusätzlicher Rentenpunkt vergeben. Die Regelung trat Mitte 2014 in Kraft und bestimmt, dass Mütter oder Väter für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder zwei Kindererziehungsjahre anerkannt bekommen statt (wie bisher) nur eins. Das zusätzliche Jahr ist für die Rente genauso viel wert wie ein Beschäftigungsjahr eines Durchschnittsverdieners.

Zur Frage nach der Besteuerung der Mütterrenten hat das Finanzministeriums Schleswig-Holstein erklärt, dass es sich bei der Rentenerhöhung durch die Mütterrente nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung handelt, sondern um eine außerordentliche Neufassung des Jahresbetrags der Rente. Das hat zur Folge, dass der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet und um den steuerfreien Teil der Mütterrente erhöht werden muss.

Kurz gesagt: Die Mütterrente ist nicht komplett steuerpflichtig, sondern mit dem gleichen Prozentsatz steuerfrei wie die ursprüngliche Rente (FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2014/18 vom 10.11.2014).

Hinweis: Ein Anspruch auf Mütterrente besteht nur, wenn die Betroffenen mindestens fünf Beitragsjahre vorweisen können. Bei fehlenden Beitragsjahren besteht die Möglichkeit, Beiträge freiwillig nachzuzahlen.