Streitwert für die Kindergeldklage

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstands durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Das nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis[1] ergibt sich daraus, dass der III. Senat des Bundesfinanzhofs seine Rechtsprechung -mit Zustimmung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs- bei der Bestimmung des Streitwerts in Fällen vorliegender Art geändert hat[2].

Streitwert für die Kindergeldklage

Der Streitwert ist für Verpflichtungsklagen gegen die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung -in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs- nach § 52 Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG zu bestimmen.

Maßgeblich für die Streitwertermittlung ist das durch den BFH nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmende Klägerinteresse.

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist der Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Fehlt es -wie hier- an Sachanträgen, weil das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allein darauf gerichtet ist, die Zugangsschranke (Nichtzulassung der Revision) zur Revisionsinstanz zu beseitigen[3], ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer maßgebend.

Die Beschwer des Rechtsmittelführers (hier des Klägers) ergibt sich regelmäßig aus dem (ganzen) Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, d.h. aus einem Vergleich der dort gestellten Anträge und der Entscheidung des Finanzgericht[4]. Demnach ist bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Klägers in der Vorinstanz der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch[5].

Der Streitwert des ersten finanzgerichtlichen Rechtszugs bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers -wie im Streitfall- eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG vor[6].

Im Streitfall betrifft der Antrag des Klägers in der Vorinstanz einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG). Für den Streitwert sind ausschließlich die Kindergeldansprüche des Streitzeitraums maßgeblich.

Das Finanzgericht kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat (zeitlicher Regelungsumfang). Dabei umfasst ein mit einer Verpflichtungsklage angegriffener Ablehnungsbescheid eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Ablehnung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung[7].

Die bisherige Rechtsprechung, wonach sich der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten -wie beantragt- nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zuzüglich der Summe des im Streit befindlichen Kindergelds bis zur Einreichung der Klage richte[8], hat der III. Senat des Bundesfinanzhhofs -mit Zustimmung des VI. Senats des BFH- durch Beschluss vom 02.10.2014[9] aufgegeben.

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs schließt sich -im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in der Rechtsprechung[10]– der geänderten Auffassung aus den im Beschluss des BFH vom 02.10.2014[9] genannten Gründen an.

Für die Bestimmung des Streitwerts ist die Höhe des Kindergelds nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung maßgeblich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. November 2014 – V S 30/14

  1. z.B. BFH, Beschluss vom 17.11.2011 – IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246, m.w.N.[]
  2. BFH, Beschluss vom 02.10.2014 – III – S 2/14[]
  3. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 3[]
  4. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 114; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 103[]
  5. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 19.04.2012 – II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167, unter Rz 8, m.w.N.[]
  6. BFH, Beschluss in BFH/NV 2012, 1167, unter Rz 9 f.[]
  7. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 24.07.2013 – XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, unter Rz 19, und BFH, Beschluss vom 12.11.2013 – VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, unter Rz 6 f., für Ablehnungsbescheide; BFH, Urteil vom 05.07.2012 – V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, unter Rz 14, für Aufhebungsbescheide[]
  8. vgl. BFH, Beschlüsse in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544; vom 14.12 2001 – VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534; und vom 28.10.2011 – III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275[]
  9. BFH, Beschluss vom 02.10.2014 – III S 2/14[][]
  10. vgl. dazu BFH, Beschluss vom 02.10.2014 – III S 2/14[]