Die dreimonatige Grundausbildung im Rahmen eines freiwilligen Wehrdienstes stellt kindergeldrechtlich eine Berufsausbildung dar.

Die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes führt zwar nicht zur kindergeldrechtlichen Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, da der freiwilligen Wehrdienst nicht unter die dort abschließend aufgezählten Dienste fällt[1]. Allerdings war die Kindergeldkasse verpflichtet, Kindergeld aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu gewähren, da sich der Sohn für den Zeitraum der dreimonatigen Grundausbildung in einer Berufsausbildung befunden hat.
Die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 6 EStG, das, wie der Sohn des Klägers im Streitjahr 2012, das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kommt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG neben weiteren Voraussetzungen u.a. in Betracht, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind[2], und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind[3]. Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist[4]. Dementsprechend hat der BFH sowohl die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier im Truppendienst als auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier dann als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen, wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung erhält und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet[5]. Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht[6]. Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen[7].
Nach den vorgenannten Grundsätzen geht das Finanzgericht Münster davon aus, dass sich der Sohn des Klägers in der Zeit von Januar 2012 bis März 2012 in einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befunden hat. Mit der dreimonatigen Grundausbildung durchlief der Sohn des Klägers solche Ausbildungsabschnitte, die für seine spätere Verwendung bei der Heeresfliegerwaffenschule auch bei seiner Tätigkeit im Mannschaftsdienstgrad erforderlich waren. Denn die allgemeine Grundausbildung war Voraussetzung für seine spätere dienstliche Verwendung als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad und wurde auf seine vierjährige Dienstzeit angerechnet. Der Abschnitt der Grundausbildung war auch von Beginn an für den Sohn des Klägers zwingend festgelegt. Bestandteile dieser Grundausbildung waren die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Rechte und Pflichten eines Soldaten, politische Bildung, Gefechtsdienst, Waffen- und Schießausbildung sowie Sanitäts- und Wachausbildung[8]. Auch die Vermittlung dieser Grundlagen gehört zu den Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung eines bei der Bundeswehr angestrebten Berufs, und sei es der Beruf des Soldaten auf Zeit, geeignet sind.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 13. November 2014 – 11 K 2284/13 Kg
- vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 03.07.2014 – III R 53/13, mit weiteren Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 17.06.2010 – III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244[↩]
- BFH, Urteile vom 18.03.2009 – III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 09.06.1999 – VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701[↩]
- BFH, Urteil vom 02.04.2009 – III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, und in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247[↩]
- BFH, Urteil in BFH/NV 2010, 28[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247[↩]
- vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Stichwort „Grundausbildung“[↩]




