Umsatzsteuerfreiheit für öffentliche Universalpostdienste

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte sich jetzt mit der Umsatzsteuerfreiheit für öffentlichte Universalpostdienste zu befassen. Der Rechtsstreit betraf zwar die britische Post, allerdings entsprechen die dortigen Regelungen zur Umsatzsteuerfreiheit der deutschen Rechtslage, wonach der Universalpostdienst der Deutsche Post AG
Der von der brittischen Royal Mail angebotene postalische Universaldienst ist von der Umsatzsteuer befreit. Royal Mail ist dagegen mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie Leistungen zu „individuell“ ausgehandelten Bedingungen erbringt.

Umsatzsteuerfreiheit für öffentliche Universalpostdienste

Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie[1] befreit die „öffentlichen Posteinrichtungen“ wegen ihrer dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer. Die Postrichtlinie[2] leitete den Prozess der schrittweisen Liberalisierung des Marktes für postalische Dienstleistungen ein. Sie stellt Regeln für die Bereitstellung eines postalischen Universaldienstes und die Kriterien zur Abgrenzung der für die Anbieter von Universaldienstleistungen reservierbaren Dienste auf.

2001 wurde Royal Mail zum einzigen Anbieter des postalischen Universaldienstes im Vereinigten Königreich bestellt. Aufgrund dieser Lizenz ist Royal Mail verpflichtet, einen postalischen Universaldienst zu erbringen, der mindestens eine Hauszustellung an allen Werktagen und eine Abholung an allen Werktagen an jedem Zugangspunkt umfasst, der im Gebiet dieses Mitgliedstaats liegt, und zwar zu einheitlichen, tragbaren Tarifen. Ab 2006 wurde der Postmarkt im Vereinigten Königreich vollständig liberalisiert, ohne dass jedoch die Stellung und die Verpflichtungen von Royal Mail berührt worden wären. Die Beförderung von Postpaketen und Briefen durch Royal Mail unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.

TNT Post bietet „vorgelagerte Dienstleistungen“ für Geschäftspost an. Sie holt die Post ab, sortiert sie und befördert sie zu einer Regionalsammelstelle von Royal Mail. Nachfolgend erbringt Royal Mail „nachgelagerte Dienstleistungen“ durch Verteilung dieser Post, denn TNT Post verfügt nicht über einen Verteilungsdienst. Die Dienstleistungen von TNT unterliegen der Mehrwertsteuer.

TNT erhob beim High Court of Justice Klage, mit der sie die Rechtmäßigkeit der Befreiung der postalischen Dienstleistungen von Royal Mail von der Mehrwertsteuer in Frage stellt, indem sie geltend macht, ihre Dienstleistungen seien die gleichen, wie sie von Royal Mail erbracht würden, unterlägen jedoch der Mehrwertsteuer. Dieses Gericht ersucht den Gerichtshof um Auslegung des Begriffs „öffentliche Posteinrichtungen“ im Kontext eines vollständig liberalisierten Marktes und des Umfangs der Mehrwertsteuerbefreiung dieser Dienstleistungen.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Begriff „öffentliche Posteinrichtungen“ die Einrichtungen bezeichnet, die die Dienstleistungen erbringen, und nicht die Dienstleistungen selbst, unabhängig von der Eigenschaft ihres Anbieters. Ferner schließt die Liberalisierung des Marktes die Anwendung der Befreiung nicht aus. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Steuerbefreiung den dem Gemeinwohl dienenden Zweck fördert, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten. Dieser Zweck stimmt mit der in der Postrichtlinie enthaltenen Definition des postalischen Universaldienstes überein, und dieser Begriff stellt einen zweckdienlichen Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffs „öffentliche Posteinrichtungen“ dar. Daher stellt der Gerichtshof fest, dass als „öffentliche Posteinrichtungen“ Betreiber, unabhängig davon, ob sie öffentlich oder privat sind, zu betrachten sind, die sich verpflichten, postalische Dienstleistungen zu erbringen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und damit in der Praxis den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat oder einen Teil davon zu gewährleisten.

Ferner ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine solche Auslegung nicht im Widerspruch zum Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht, denn Royal Mail erbringt ihre postalischen Leistungen aufgrund der Verpflichtungen aus der Lizenz, deren Inhaber sie ist, auf einer rechtlichen Grundlage, die sich wesentlich von derjenigen unterscheidet, auf der ein Betreiber wie TNT Post solche Dienstleistungen erbringt. Daher sind die Dienstleistungen dieser beiden Unternehmen nicht vergleichbar.
Allerdings stellt der Gerichtshof klar, dass nicht alle Dienstleistungen der öffentlichen Posteinrichtungen, unabhängig von ihrer Natur, befreit sind. Nur die Dienstleistungen, die die öffentlichen Posteinrichtungen als solche, also gerade in ihrer Eigenschaft als Erbringer des postalischen Universaldienstes, ausführen, sind von der Steuer befreit. Dienstleistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 23. April 2009 – C-357/07 (TNT Post UK Ltd / The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs)

  1. Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ersetzt durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).[]
  2. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14) in der durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 (ABl. L 176, S. 21) geänderten Fassung.[]