Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

Da keine ausdrückliche steuerrechtliche Regelung besteht, wann der durch eine Meldung als Arbeitsuchender begründete Status wieder entfällt, sind für das Kindergeldrecht insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen[1].
Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. wirkte eine einmalige Meldung des Arbeitsuchenden nur drei Monate fort und musste danach erneuert werden[2].
Mit Wirkung ab 1.01.2009 wurde § 38 SGB III durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbeitsmarktNAusrG) vom 21.12 2008[3] geändert. § 38 SGB III n.F. lautete im Streitzeitraum auszugsweise wie folgt:
- Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. …
- Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.
- Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen
- solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht,
- solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird oder
- bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. …
- Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen
- bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
- solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Diese am 1.01.2009 in Kraft getretene Vorschrift (vgl. Art. 8 Abs. 1 ArbeitsmarktNAusrG, BGBl I 2008, 2917) ist im Streitfall, der den Streitzeitraum von Februar 2009 bis November 2010 umfasst, anzuwenden, obwohl die ursprüngliche Meldung der T bei der Arbeitsagentur am 30.10.2008 und damit vor dem 31.12 2008 erfolgt ist[4].
Für die Auslegung des § 38 SGB III n.F. gelten nach der Rechtsprechung des III. Bundesfinanzhofs des BFH[5], die das Finanzgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte und der sich der Bundesfinanzhof anschließt, folgende Grundsätze:
Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt weiterhin nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Fehlt es an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt[6].
Nach § 38 SGB III n.F. ist die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort. Allerdings kann die Arbeitsagentur gegenüber einem Arbeitsuchenden, der -wie T- nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall sieht § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III n.F. als neue „Sanktion“ den Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog. Vermittlungssperre); in solchen Fällen ist bei der Prüfung, ob die Meldung als Arbeitsuchender fortwirkt, maßgeblich darauf abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind eine -die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigende- Pflichtverletzung i.S. des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. begangen hat[7].
Steht fest, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender ausgegangen werden. Sollten jedoch Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen, haben die Familienkassen und Finanzgerichte selbst zu prüfen, ob eine nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. beachtliche Pflichtverletzung vorliegt. Der Abmeldung kommt -jedenfalls bei Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung- keine Tatbestandswirkung zu. Der Bundesfinanzhof verweist wegen weiterer Einzelheiten auf das BFH, Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 22 f.
Beruft sich die Familienkasse auf das Vorliegen einer beachtlichen Pflichtverletzung eines arbeitsuchenden Kindes, trägt sie die Feststellungslast dafür, dass eine entsprechende Pflicht oblegen hat. Umgekehrt trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes verletzt hat[8].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. August 2014 – XI R 1/13
- vgl. BFH, Urteil vom 19.06.2008 – III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II. 2.b[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II. 2.b; vom 25.09.2008 – III R 91/07, BFHE 223, 354, BStBl II 2010, 47, unter II. 1.[↩]
- BGBl I 2008, 2917[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 10.04.2014 – III R 37/12[↩]
- BFH, Urteile vom 10.04.2014 – III R 19/12, BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428; vom 10.04.2014 – III R 37/12[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 14[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 15, 17[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 24, m.w.N.[↩]




