Entscheidung über den Kindergeldantrag durch befristete Festsetzung

Erlässt die Familienkasse auf einen zeitlich nicht konkretisierten Kindergeldantrag einen Festsetzungsbescheid, der eine Befristung bis zu einem in der Zukunft liegenden Monat enthält, so hat sie damit über den Antrag in vollem Umfang und nicht nur zum Teil entschieden.

Entscheidung über den Kindergeldantrag durch befristete Festsetzung

Beantragt ein Kindergeldberechtigter Kindergeld, ohne eine zeitliche Bestimmung des Zeitraums zu treffen, für den der Antrag gestellt wird, so ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass er damit eine Prüfung der Anspruchsberechtigung in weitgehendem Umfang begehrt. Allerdings kann nur für vergangene Zeiträume vollständig geprüft werden, ob die für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Insoweit ist es gerechtfertigt, einen Kindergeldantrag, der sich auf die Vergangenheit bezieht, in der Regel dahingehend auszulegen, dass der Kindergeldanspruch umfassend und ohne zeitliche Beschränkung durch die Familienkassen geprüft werden soll[1].

Dagegen kann bei einer in die Zukunft reichenden Festsetzung von Kindergeld zunächst nur unterstellt werden, dass die gegenwärtig erfüllten Voraussetzungen weiterhin vorliegen werden. Eine abschließende Prüfung ist für künftige Zeiträume nicht möglich. Ein Kindergeldberechtigter, der einen Kindergeldantrag ohne zeitliche Einschränkungen stellt, kann nicht erwarten, dass die Familienkasse die Anspruchsberechtigung für alle künftig auch nur theoretisch in Betracht kommenden Zeiträume unterstellt. Es liegt deshalb die Annahme nahe, dass ein Kindergeldberechtigter mit einem zeitlich unbestimmten, in die Zukunft reichenden Kindergeldantrag die zeitliche Konkretisierung der nachfolgenden Kindergeldfestsetzung der Familienkasse überlässt. Erhält er auf einen solchen Antrag hin einen Festsetzungsbescheid, der eine zeitliche Begrenzung bis zu einem in der Zukunft liegenden Monat vorsieht, so hat die Familienkasse damit in der Regel in vollem Umfang zu seinen Gunsten entschieden. Da der Anspruch auf Kindergeld monatlich mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes entsteht[2], liegt eine Befristung der Festsetzung noch nicht entstandener Ansprüche in künftigen Zeiträumen im Ermessen der Familienkasse (§ 120 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 5 AO).

Aber auch dann, wenn ein Kindergeldberechtigter bewusst und erkennbar eine in die Zukunft reichende Festsetzung ohne zeitliche Begrenzung beantragt haben sollte, würde eine nachfolgende befristete Kindergeldfestsetzung nicht bedeuten, dass die Familienkasse damit nur eine Teilentscheidung getroffen hätte und nach Ablauf der Befristung eine weitere Entscheidung über den ursprünglichen Antrag treffen werde.

Vielmehr wird in einem derartigen Fall der auf eine unbefristete Festsetzung gerichtete Kindergeldantrag durch eine Festsetzung, die als Nebenbestimmung eine Befristung enthält, zum Teil abgelehnt. Eine endgültige Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den nachfolgenden Zeitraum ist darin aller-dings nicht zu sehen, da eine Kindergeldfestsetzung nur bis zu dem Monat abgelehnt werden kann, in dem die letzte Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben worden ist[3].

Ist ein Kindergeldberechtigter mit einer in der Zukunft liegenden Befristung nicht einverstanden, weil er eine unbefristete Festsetzung begehrt, so muss er mit Einspruch geltend machen, die Befristung sei ermessenswidrig. Unterlässt er dies, so erwächst die befristete Festsetzung in Bestandskraft. Begehrt er Kindergeld für Zeiten nach der Befristung, so muss er einen neuen Antrag stellen. Der ursprüngliche Kindergeldantrag entfaltet für den über die Befristung hinausreichenden Zeitraum keine Wirkung mehr, er ist vielmehr „verbraucht“.

Wäre die Ansicht zur Fortwirkung der ursprünglichen Anträge zutreffend, so könnte ein unbefristeter, in die Zukunft reichender Kindergeldantrag nicht nur bei einer nachfolgenden Befristung fortwirkende Rechtswirkungen entfalten, sondern auch dann, wenn die Familienkasse auf einen solchen Antrag hin das Kindergeld ab einem bestimmten Monat zunächst ohne zeitliche Beschränkung festsetzt und die Festsetzung in der Folgezeit ab einem späteren Monat wieder aufhebt. Auch in diesem Fall könnte ein Kindergeldberechtigter geltend machen, die Familienkasse habe auf einen unbefristeten Antrag hin nur bis zum Monat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids bzw. der Einspruchsentscheidung eine verbindliche Entscheidung getroffen, so dass über den ursprünglichen Antrag nicht vollständig entschieden worden sei. Ein solches Verständnis würde zu einem „unendlichen“ Verwaltungsverfahren führen, weil die Familienkasse nach Ablauf der Befristung oder nach einer Aufhebung der Festsetzung von sich aus neu die Anspruchsvoraussetzungen prüfen müsste.

Soweit die Gegenansicht auf die Korrekturmöglichkeiten nach § 70 EStG verweist, vermag der Bundesfinanzhof darin kein Argument gegen den Verbrauch des Antrags zu sehen. Vielmehr sollen § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG das Korrektursystem nach §§ 172 ff. AO, das nicht auf Dauerverwaltungsakte zugeschnitten ist, ergänzen. Das bedeutet aber nicht, dass die Familienkassen nur mit diesen Instrumentarien auf mögliche künftige Änderungen der Verhältnisse reagieren könnten. Gerade die Begrenzung des in die Zukunft reichenden Bewilligungszeitraums ermöglicht das Funktionieren der Verwaltung und nimmt den Kindergeldberechtigten in die Pflicht, bei einem Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Stellung eines erneuten Kindergeldantrags die Fortzahlung des Kindergelds zu erreichen.

Das Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung zum zeitlichen Regelungsumfang eines Kindergeld-Ablehnungsbescheids[4]. Diese Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Bescheid, durch den die Festsetzung von Kindergeld auf einen unbestimmten, in die Zukunft gerichteten Antrag hin abgelehnt wird, den Antrag in vollem Umfang ausschöpft und nicht lediglich eine Teilentscheidung trifft, die bis zu dem Monat reicht, in dem der ablehnende Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist. Nur ausnahmsweise kann ein noch nicht beschiedener, außerhalb des Klageverfahrens liegender Kindergeldantrag anzunehmen sein, wenn ein Kindergeldberechtigter in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen noch nicht bestandskräftigen Ablehnungsbescheid zum Ausdruck bringt, dass er auch für Zeiträume, die nach der Einspruchsentscheidung liegen, Kindergeld begehrt[5]. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juni 2014 – III R 6/13

  1. BFH, Urteile vom 28.01.2004 – VIII R 12/03, BFH/NV 2004, 786; vom 09.02.2012 – III R 45/10, BFHE 236, 413, BStBl II 2013, 1028; und vom 20.06.2012 – V R 56/10, BFH/NV 2012, 1775[]
  2. s. Blümich/Treiber, § 66 EStG Rz 20[]
  3. BFH, Urteil vom 25.07.2001 – VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89; BFH, Urteil vom 04.08.2011 – III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89; BFH, Urteil in BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380[]
  5. BFH, Urteil vom 22.12 2011 – III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, sowie BFH, Urteil vom 05.07.2012 – V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953[]